G vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Gesetz)
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Change 1
Art. 13 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
1) Das schweizerische Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller: a) die individuelle Zielvorgabe; b) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte. 2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Sie legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. 3) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Abs. 1 Bst. b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Sie bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest. 4) Die Regierung kann bei einer Veränderung der Zielwerte unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern.
Art. 13 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
1) Das schweizerische Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller: a) die individuelle Zielvorgabe; b) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte. 2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Sie legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. 3) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Abs. 1 Bst. b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Sie bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest. 4) Die Regierung kann bei einer Veränderung der Zielwerte unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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