G vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Gesetz)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1) Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: a) bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; b) bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt: 1. in den Jahren 2025 bis 2029: zwischen 4250 und 6800 Franken; 2. ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. 2) Die Beträge nach Abs. 1 Bst. c werden für jedes Jahr von der Regierung mit Verordnung in Übereinstimmung mit der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz neu festgelegt. 3) Für Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 4 gelten die Beträge nach den Abs. 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Art. 13 Abs. 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann die Sanktion für die Betroffenen gemindert werden. 4) Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. 5) Im Übrigen gelten die Art. 10 und 11 MinöStG sinngemäss. 6) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Abs. 1 bis 3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.
Art. 14 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1) Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: a) bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; b) bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt: 1. in den Jahren 2025 bis 2029: zwischen 4250 und 6800 Franken; 2. ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. 2) Die Beträge nach Abs. 1 Bst. c werden für jedes Jahr von der Regierung mit Verordnung in Übereinstimmung mit der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz neu festgelegt. 3) Für Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 4 gelten die Beträge nach den Abs. 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Art. 13 Abs. 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann die Sanktion für die Betroffenen gemindert werden. 4) Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. 5) Im Übrigen gelten die Art. 10 und 11 MinöStG sinngemäss. 6) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Abs. 1 bis 3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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