Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2010 Nr. 19;
b) Gesetz vom 24. Mai 2012 über die Abänderung des CO2-Gesetzes, LGBl. 2012 Nr. 194;
c) Gesetz vom 19. September 2012 über die Abänderung des CO2-Gesetzes, LGBl. 2012 Nr. 347.
Art. 28 Übergangsbestimmung für die Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Auf fossile Energieträger, die nach dem 1. Januar 2013 und vor Inkrafttretens dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe gemäss dem Notenaustausch zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Hinblick auf die Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein infolge der in der Schweiz ab 1. Januar 2013 geltenden CO2-Gesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückerstattet.
2) Auf fossilen Energieträgern, die vor dem 1. Januar 2013 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht zurückerstattet.
Art. 29 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef