Verordnung über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Gewährleistung der Einhaltung der Standards und Empfehlungen
1 Verfügt ein Staat über keinen völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz, hat er das Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt nicht unterzeichnet oder hat er nach Artikel 38 des Übereinkommens als Vertragsstaat einen Vorbehalt gegen einen für die Flugpassagierdaten nach dem FPG geltenden Standard angebracht, so gilt die Einhaltung der Standards und Empfehlungen nach Anhang 9 dieses Übereinkommens als gewährleistet, wenn er: a. nachvollziehbar darlegt, dass er die Flugpassagierdaten nach den datenschutzrechtlichen Grundsätzen bearbeitet, die die relevanten Standards nach Anhang 9 einhalten; b. zusichert, dass er:1. die Flugpassagierdaten aus der Schweiz nicht an Staaten bekanntgibt, die entweder das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben oder deren innerstaatliche Regulierung und Rechtsanwendung in Widerspruch zu den datenschutzrechtlich relevanten Standards nach Anhang 9 stehen, 2. die Schweiz über wesentliche Änderungen bei der Umsetzung der Standards zeitgerecht informiert. 2 Das fedpol prüft anhand der vom Staat eingereichten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 3 Erweisen sich datenschutzrechtlich relevante Standards als nur teilweise oder nicht umgesetzt, so strebt das fedpol mit dem betreffenden Staat eine Einigung über die offenen Punkte im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags an. SR 0.748.0
Art. 10 Gewährleistung der Einhaltung der Standards und Empfehlungen
1 Verfügt ein Staat über keinen völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz, hat er das Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt nicht unterzeichnet oder hat er nach Artikel 38 des Übereinkommens als Vertragsstaat einen Vorbehalt gegen einen für die Flugpassagierdaten nach dem FPG geltenden Standard angebracht, so gilt die Einhaltung der Standards und Empfehlungen nach Anhang 9 dieses Übereinkommens als gewährleistet, wenn er: a. nachvollziehbar darlegt, dass er die Flugpassagierdaten nach den datenschutzrechtlichen Grundsätzen bearbeitet, die die relevanten Standards nach Anhang 9 einhalten; b. zusichert, dass er:1. die Flugpassagierdaten aus der Schweiz nicht an Staaten bekanntgibt, die entweder das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben oder deren innerstaatliche Regulierung und Rechtsanwendung in Widerspruch zu den datenschutzrechtlich relevanten Standards nach Anhang 9 stehen, 2. die Schweiz über wesentliche Änderungen bei der Umsetzung der Standards zeitgerecht informiert. 2 Das fedpol prüft anhand der vom Staat eingereichten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 3 Erweisen sich datenschutzrechtlich relevante Standards als nur teilweise oder nicht umgesetzt, so strebt das fedpol mit dem betreffenden Staat eine Einigung über die offenen Punkte im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags an. SR 0.748.0
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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