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G vom 2. März 2023 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG)

Liechtenstein · 954.84 · statute

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Doppelter Rückgriff
  5. Art. 5 Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen
  6. Art. 6 Anerkennungsfähige Deckungswerte
  7. Art. 7 Deckungsanforderungen
  8. Art. 8 Deckungsregister
  9. Art. 9 Zusammensetzung von gedeckten Schuldverschreibungen
  10. Art. 10 Belegenheit von Deckungswerten
  11. Art. 11 Gemeinsame Finanzierungen
  12. Art. 12 Zusammensetzung des Deckungspools
  13. Art. 13 Sicherungsgeschäfte im Deckungspool
  14. Art. 14 Trennung von Deckungswerten
  15. Art. 15 Risikomanagement
  16. Art. 16 Bestellung eines Deckungspool-Treuhänders
  17. Art. 17 Aufgaben und Pflichten des Deckungspool-Treuhänders
  18. Art. 18 Informations- und Mitteilungspflichten
  19. Art. 19 Liquiditätspuffer
  20. Art. 20 Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung
  21. Art. 21 Anlegerinformationen
  22. Art. 22 Bezeichnung
  23. Art. 22a Verpflichtung zur externen Revision
  24. Art. 23 Exekutions- und Aufrechnungsschutz
  25. Art. 24 Insolvenzrechtliche Bestimmungen
  26. Art. 25 Meldepflichten der emittierenden Bank
  27. Art. 26 Genehmigung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
  28. Art. 27 Organe
  29. Art. 28 Verarbeitung personenbezogener Daten
  30. Art. 29 Amtsgeheimnis
  31. Art. 30 Aufgaben
  32. Art. 31 Befugnisse
  33. Art. 32 Gebühren
  34. Art. 33 Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
  35. Art. 34 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und den Europäischen Aufsichtsbehörden
  36. Art. 35 Grundsatz
  37. Art. 36
  38. Art. 37 Beschwerde
  39. Art. 38 Vergehen
  40. Art. 39 Übertretungen
  41. Art. 40 Verwaltungsmassnahmen
  42. Art. 41 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  43. Art. 42 Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
  44. Art. 43 Meldung an die EBA
  45. Art. 44 Durchführungsverordnungen
  46. Art. 45 Inkrafttreten

46 provisions

Art. 40 Verwaltungsmassnahmen

Die FMA kann bei einer der in Art. 39 genannten Übertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach diesem Gesetz folgende Verwaltungsmassnahmen ergreifen: a) den Entzug der Genehmigung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen nach Art. 26; b) die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; c) ein vorübergehendes Verbot, das die für die Übertretung verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans der Bank oder für die Übertretung verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen; d) die Unwirksamerklärung der Fälligkeitsverschiebung bei einem Verstoss nach Art. 39 Abs. 1 Bst. g.

Art. 41 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 38 und 39 berücksichtigen das Landgericht und die FMA: a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere: 1. dessen Schwere und Dauer; 2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar; 3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar; 4. mögliche systemrelevante Auswirkungen; b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere: 1. den Grad an Verantwortung; 2. die Finanzkraft; 3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA; 4. frühere Verstösse; 5. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich Verstösse wiederholen. 2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 42 Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen

1) Die FMA veröffentlicht alle rechtskräftig verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 38 bis 40 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 29 dar. Die Veröffentlichung enthält: a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Strafe oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde. 2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung: a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder b) laufende strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde. 3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen. 4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Strafen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien nach Abs. 2 erfüllt werden würde. 5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

Art. 43 Meldung an die EBA

Die FMA hat der EBA alle nach Art. 38 bis 40 rechtskräftig verhängten Strafen und Massnahmen mitzuteilen.

Art. 44 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 45 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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