Propose a change

Richtlinien über die Vereinsförderung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8

1 Die Einwohnergemeinde richtet im Rahmen der Budgetfestsetzung zweckgebundene Jugendförderungsbeiträge aus. Für Jugendliche im Alter von 6 bis 20 Jahren gilt ein Pro-Kopf-Beitrag von zurzeit CHF 75.00. Voraussetzungen für eine Gewährung sind: a) das Angebot ist auf Kontinuität ausgerichtet und findet in der Regel (ausser den Schulferien) wöchentlich statt; b) es steht eine qualifizierte Leitungsperson zur Verfügung; c) es wird eine separate Rechnung über das Angebot geführt; d) die Beiträge werden ausschliesslich für die Jugendarbeit eingesetzt (Leiter, Material, Lager, Aus- und Weiterbildung etc.). 2 Folgende Gesuchs-Unterlagen für das Folgejahr sind alljährlich bis Ende Juli der Gemeindeverwaltung einzureichen: a) Beschreibung des Angebotes (Art, zeitliches Ausmass etc.); b) Organisation (Gruppengrösse pro Leitungsperson, Administration etc.); c) Liste aller Leitungspersonen (Namen, Ausbildungsbeschreibung, Pensen); d) Liste aller Teilnehmenden (Namen und Angaben zu Wohnsitz und Jahrgang); e) Abrechnung über das vorjährige Angebot für Jugendliche (getrennt von der sonstigen Vereinsrechnung). 3 Dem Gemeinderat ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 4 Angebots-Änderungen sind der Gemeindeverwaltung unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben. 5 Wird eine Unterstützung nicht oder nicht mehr gewährt, so teilt der Gemeinderat dies dem betreffenden Verein mit einer Begründung mit. Allfällige Rückforderungen bleiben vorbehalten.

Your change, as a redline

Art. 8

1 Die Einwohnergemeinde richtet im Rahmen der Budgetfestsetzung zweckgebundene Jugendförderungsbeiträge aus. Für Jugendliche im Alter von 6 bis 20 Jahren gilt ein Pro-Kopf-Beitrag von zurzeit CHF 75.00. Voraussetzungen für eine Gewährung sind: a) das Angebot ist auf Kontinuität ausgerichtet und findet in der Regel (ausser den Schulferien) wöchentlich statt; b) es steht eine qualifizierte Leitungsperson zur Verfügung; c) es wird eine separate Rechnung über das Angebot geführt; d) die Beiträge werden ausschliesslich für die Jugendarbeit eingesetzt (Leiter, Material, Lager, Aus- und Weiterbildung etc.). 2 Folgende Gesuchs-Unterlagen für das Folgejahr sind alljährlich bis Ende Juli der Gemeindeverwaltung einzureichen: a) Beschreibung des Angebotes (Art, zeitliches Ausmass etc.); b) Organisation (Gruppengrösse pro Leitungsperson, Administration etc.); c) Liste aller Leitungspersonen (Namen, Ausbildungsbeschreibung, Pensen); d) Liste aller Teilnehmenden (Namen und Angaben zu Wohnsitz und Jahrgang); e) Abrechnung über das vorjährige Angebot für Jugendliche (getrennt von der sonstigen Vereinsrechnung). 3 Dem Gemeinderat ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 4 Angebots-Änderungen sind der Gemeindeverwaltung unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben. 5 Wird eine Unterstützung nicht oder nicht mehr gewährt, so teilt der Gemeinderat dies dem betreffenden Verein mit einer Begründung mit. Allfällige Rückforderungen bleiben vorbehalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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