Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz
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Change 1
§ 5 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfstelle
(1) Die Prüfstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Prüfungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ein hauptberuflich tätiger Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Prüfstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine auf den Tätigkeitsbereich der Prüfstelle bezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten nachweisen. Soll die Prüfstelle auch im Bereich des Brauchbarkeitsnachweises nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b tätig werden, müssen der Leiter oder sein Stellvertreter eine umfassende Berufserfahrung im Bauproduktenbereich oder Anforderungsbereich von mindestens fünf Jahren nachweisen. Aus Art und Umfang der beantragten Anerkennung kann sich die Notwendigkeit eines hauptberuflichen Stellvertreters des Leiters sowie weiteren Leitungspersonals ergeben. Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen. (2) Die Prüfstelle muß über die zur ordnungsgemäßen Durchführung der beantragten Prüfungsaufgaben erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung verfügen. Einzelheiten ergeben sich aus den bekanntgemachten Normen und Leitlinien oder deren Bekanntmachung, im Fall von § 3 Abs. 3 Satz 2 aus der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (3) Die Prüfstelle muß ferner verfügen über 1. schriftliche Anweisungen für die Benutzung und Wartung der Prüfvorrichtungen, den Umgang mit und die Vorbereitung von Prüfgegenständen sowie die Durchführung der Prüfungen nach den einschlägigen Prüfnormen oder Prüfvorschriften (Standardarbeitsanweisungen) und 2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Prüfungen.
§ 5 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfstelle
(1) Die Prüfstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Prüfungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ein hauptberuflich tätiger Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Prüfstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine auf den Tätigkeitsbereich der Prüfstelle bezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten nachweisen. Soll die Prüfstelle auch im Bereich des Brauchbarkeitsnachweises nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b tätig werden, müssen der Leiter oder sein Stellvertreter eine umfassende Berufserfahrung im Bauproduktenbereich oder Anforderungsbereich von mindestens fünf Jahren nachweisen. Aus Art und Umfang der beantragten Anerkennung kann sich die Notwendigkeit eines hauptberuflichen Stellvertreters des Leiters sowie weiteren Leitungspersonals ergeben. Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen. (2) Die Prüfstelle muß über die zur ordnungsgemäßen Durchführung der beantragten Prüfungsaufgaben erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung verfügen. Einzelheiten ergeben sich aus den bekanntgemachten Normen und Leitlinien oder deren Bekanntmachung, im Fall von § 3 Abs. 3 Satz 2 aus der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (3) Die Prüfstelle muß ferner verfügen über 1. schriftliche Anweisungen für die Benutzung und Wartung der Prüfvorrichtungen, den Umgang mit und die Vorbereitung von Prüfgegenständen sowie die Durchführung der Prüfungen nach den einschlägigen Prüfnormen oder Prüfvorschriften (Standardarbeitsanweisungen) und 2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Prüfungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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