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Reglement über die Arbeitszeit und den Schichtdienst der Berufsfeuerwehr

Zürich (city) · 177.630 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2des
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Die Sollarbeitszeit der Berufsfeuerwehr beträgt 53,5 Stunden pro Woche bzw. 10,7 Stunden pro Tag. Die Berufsfeuerwehr leistet ihren Dienst im Schichtbetrieb gemäss dem Modell 24/48 (24 Stunden Schicht / 48 Stunden Ruhezeit). 2 Die Berufsfeuerwehr hat jederzeit Einsätze zu leisten. 3 Ausserhalb der Einsätze ist die Schicht der Berufsfeuerwehr innerhalb der 24-Stunden-Schicht wie folgt eingeteilt: a. Arbeitszeit b. Bereitschaftsdienst 4 Die grafische Darstellung des Dienstbetriebs der Berufsfeuerwehr findet sich im Anhang 1.

Art. 2

1 Die Arbeitszeit dauert von Montag bis Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr und am Samstag von 7.30 bis 12.00 Uhr. 2 Am Vormittag (Montag – Samstag) und am Nachmittag (Montag – Freitag) ist jeweils eine Pause von je 15 Minuten vorzusehen. Soweit es die Einsätze zulassen, sind die Pausenzeiten im Normalfall von 9.30 bis 9.45 Uhr und von 15.30 bis 15.45 Uhr. 3 Während der Arbeitszeit sind Logistik- und Ressortarbeiten zu leisten und Ausbildungsblöcke zu absolvieren. 4 Falls wegen Einsätzen oder Übungen die reguläre Mittagspause von 12.00 bis 13.30 Uhr nicht eingehalten werden kann, ist sie so rasch wie möglich nachzuholen. Die Mittagspause umfasst mindestens eine zusammenhängende Stunde. 1 AS 177.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 344 vom 10. Mai 2017. Grundsatz 2Reglement über die Arbeitszeit und den Schichtdienst der Berufsfeuerwehr177.630 Art. 3 1 Die Schichtzeit ausserhalb der Arbeitszeit ist Bereitschaftsdienst und dauert normalerweise abends von 17.30 Uhr bis morgens 7.30 Uhr und von Samstag 12.00 Uhr bis Montag 7.30 Uhr. 2 Während des Bereitschaftsdienstes finden keine Logistik- und Ressortarbeiten und Ausbildungen statt. 3 Die Abteilungsleitung kann innerhalb des Bereitschaftsdienstes von Montag bis Samstag Übungen mit der Freiwilligen Feuerwehr Zürich oder mit Feuerwehren im Stützpunktgebiet anordnen. Die dafür notwendige Zeit kann während der Arbeitszeit

Art. 2des

Reglements eins zu eins als Bereitschaftsdienst kompensiert werden.

Art. 4

1 Von Montag bis Freitag ist während der Arbeitszeit für den obligatorischen Sportblock jeweils eines der ungefähr zweistündigen Zeitfenster zu reservieren. 2 Bei Dienst am Wochenende ist am Samstag oder am Sonntag ein Sportblock während des Bereitschaftsdienstes zu absolvieren. Dieser Sportblock gilt nicht als Arbeitszeit.

Art. 5

Am Sonntagmorgen ab 8.00 Uhr ist die Teilnahme an den Dienstgruppenrapporten während des Bereitschaftsdienstes obligatorisch und gilt nicht als Arbeitszeit.

Art. 6

1 Die in den Bestimmungen des Personalrechts (PR)3 und der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht (AB PR)4 aufgezählten bezahlten und unbezahlten Urlaube basieren auf einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 42 Stunden gemäss Art. 158 AB PR. Die Umrechnung der Ansprüche für die Berufsfeuerwehr erfolgt entsprechend der Formel für die Umrechnung von Sollarbeitszeit gemäss Art. 159 Abs. 4 AB PR in Arbeitszeit der Berufsfeuerwehr. Gemäss dieser Formel entspricht ein Normalarbeitstag von 8,4 Stunden einem Arbeitstag von 10,7 Stunden bei der Berufsfeuerwehr. 2 Bezahlte Urlaubstage gemäss PR und AB PR werden, soweit sie in Tagen angegeben sind, zunächst in Stunden bei Normalarbeitszeit umgerechnet und dann mit dem Faktor 1,274 multipliziert in Stunden der Berufsfeuerwehr umgewandelt. Die so errechneten Stunden werden als Gutschriften auf dem Arbeitszeitsaldo erfasst. 3 Die Berechnung von unbezahltem Urlaub gemäss PR und AB PR basiert auf den effektiv ausfallenden Schichtstunden. 3 AS 177.100 4 AS 177.101 Bereitschaftsdienst Sport Dienstgruppenrapport Berechnung von Urlauben 3Reglement über die Arbeitszeit und den Schichtdienst der Berufsfeuerwehr 177.630 4 Bei Teilzeitanstellungen erfolgt die Umrechnung entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 5 Ein Beispiel für die Berechnung von Urlaub findet sich im Anhang 2.

Art. 7

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Inkraftsetzung 4Reglement über die Arbeitszeit und den Schichtdienst der Berufsfeuerwehr177.630 Anhang 1 Dienstbetrieb der Berufsfeuerwehr (Art. 1 Abs. 3) Sonntag 6/3 DG-Rapport Sport Sport Samstag 4/1 Sport Freitag 5/2 Donnerstag 6/3 Mittwoch 4/1 Dienstag 5/2 Montag 6/3 Dienstgruppe Nord/Süd 07.30 – 12.00 Uhr Mittagessen 13.30 – 17.30 Uhr 17.30 – 07.30 Uhr 5Reglement über die Arbeitszeit und den Schichtdienst der Berufsfeuerwehr 177.630 Anhang 2 Beispiel für die Berechnung von Urlauben (Art. 6 Abs. 4) Zum Beispiel drei Tage bezahlter Urlaub bei der Heirat der Angestellten oder des Angestellten: 3 × 8,4 Stunden gleich 25,2 Stunden Zeitgutschrift für Abwesenheit während der Sollarbeitszeit. Dies ergibt 1,274 × 25,2 Stunden gleich 32,1 Stunden Zeitgutschrift für die Abwesenheit bei der Sollarbeitszeit Berufsfeuerwehr (Modell 24 Stunden Schicht / 48 Stunden Ruhezeit).

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