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Reglement über die Tätigkeit privater Anbieter von Bildungsgängen zur Erlangung von Abschlüssen auf Hochschulstufe auf dem Kantonsgebiet

Valais · 420.104 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Das Reglement ist auf private Anbieter anwendbar, welche die folgenden, kumulativen Voraussetzungen erfüllen: a) sie werden nicht durch den Staat Wallis subventioniert; b) sie verfügen nicht über eine institutionelle Akkreditierung gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG), und c) sie üben auf dem Kantonsgebiet des Wallis Bildungstätigkeiten aus, die zu Abschlüssen auf Hochschulstufe führen oder beabsichtigen, dies zu tun. 2 Die privaten Anbieter im Sinne von Absatz 1 (nachfolgend: die privaten Anbieter), welche gemäss HFKG ein Gesuch um Akkreditierung hinterlegt haben, bleiben für die vor dem Erhalt der Akkreditierung begonnenen Ausbildungen dem vorliegenden Reglement unterstellt. 3 Die Ausbildungen, welche zu einem Abschluss der höheren Berufsbildung führen, werden durch die einschlägigen Bestimmungen geregelt.

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Die Ausübung von Bildungstätigkeiten der Tertiärstufe durch private Anbieter im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Reglements unterliegt einer Betriebsbewilligung (nachfolgend: Bewilligung) durch Entscheid des Vorstehers des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement). 2 Das Departement delegiert die Aufsicht über die privaten Anbieter an die für das Hochschulwesen zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle). 3 Die Dienststelle oder gegebenenfalls die beauftragten Experten können jederzeit Kontrollen, insbesondere durch Besuche vor Ort vornehmen und die Erstellung von Unterlagen verlangen. 1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. 4 Die Dienststelle kann die Durchführung der Aufsichtsaufgaben an Dritte übertragen. Sie kann die Zusammenarbeit von anderen staatlichen Dienststellen in Anspruch nehmen und Experten beauftragen. Die Entlöhnung der Experten erfolgt gemäss den Bestimmungen des Beschlusses über die Kommissionsentschädigungen welcher analog angewendet wird.

Art. 3

Bedingungen für die Bewilligung 1 Um eine kantonale Bewilligung zu erhalten, muss der private Anbieter die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen: a) über eine eigene Rechtspersönlichkeit, die im Handelsregister des Kantons Wallis eingetragen ist, verfügen; b) einen laufenden oder abgeschlossenen Prozess der internationalen Anerkennung als Hochschule durch eine anerkannte Agentur nachweisen, die Mitglied eines Verbandes ist, der Transparenz, Unabhängigkeit und Integrität garantiert; c) den zuständigen kantonalen Stellen für jede angebotene Ausbildung die Programme und Studienpläne, die verliehenen Titel sowie die Zulassungsbedingungen melden. Jede Änderung der verliehenen Titel muss mindestens 6 Monate vor Beginn der Ausbildung bekannt gegeben werden; d) der Dienststelle eine umfassende Dokumentation über die Ausbildungsprogramme, insbesondere über deren Zielsetzungen sowie über die Reglemente und die Studienpläne zur Verfügung stellen und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Bezeichnungen und Titel einhalten; e) über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die den auf dem Kantonsgebiet geltenden Standards entsprechen und durch die zuständigen Behörden bewilligt sind, darunter mindestens ein Standort (Campus), an dem Bildungsdienstleistungen gemäss den erstellten und bekannt gegebenen Programmen und Studienplänen angeboten werden; f) über eine im Kanton Wallis arbeitende Direktion und Lehrerschaft verfügen, die jeweils über eine angemessene Qualifikation verfügt, die mindestens derjenigen der verliehenen Titel entspricht, und deren berufliche Qualifikation bescheinigt werden muss. Vorbehalten bleiben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen; g) die Sittlichkeit der Direktion durch einen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug und einen Verlustschein oder, falls der Gesuchsteller sich im Ausland befindet, durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden in dessen Wohnsitzland nachweisen; h) einen Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft unterbreiten, damit überprüft werden kann, dass die Gesellschaft nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist, welches das Stadium der Beseitigung des Rechtsvorschlags erreicht hat; i) in jeder Veröffentlichung (insbesondere Webseite, Informationsbroschüre, Einschreibeformular) ausdrücklich erwähnen, dass die verliehenen Diplome keine schweizerischen akademischen Titel sind und keinen automatischen Zugang zur schweizerischen Hochschullandschaft gewähren, und j) die für jedes Diplom verwendete Vorlage einreichen. 2 Der private Anbieter hat einen vollständigen und detaillierten Geschäftsplan (Businessplan) vorzulegen und eine genügende Finanzkraft nachzuweisen, um zu gewährleisten, dass die Studierenden, die die von ihm angebotenen Ausbildungen beginnen, diese auch beenden können. 3 Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht höchstens der Gültigkeitsdauer, die im internationalen Anerkennungsentscheid der Kategorie Hochschule gemäss Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels angegeben ist. 4 Die Bewilligung stellt weder eine Anerkennung der Unterrichtsqualität noch eine Anerkennung der ausgestellten Titel dar.

Art. 4

Informationspflicht 1 Der private Anbieter muss der Dienststelle unverzüglich sämtliche Dokumente übermitteln, aus denen hervorgeht, dass er die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt. 2 Bei Änderungen muss der private Anbieter unverzüglich die Angaben und Unterlagen nachreichen, die für die Prüfung oder erneute Prüfung des Gesuchs erforderlich sind. 2 Aufsicht

Art. 5

Behörde 1 Die Dienststelle ist mit dem Vollzug des vorliegenden Reglements beauftragt. Die Dienststelle legt die Verfahren fest und informiert die privaten Anbieter darüber. 2 Die Dienststelle sorgt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Bezeichnungen und Titel. Dabei nimmt sie insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a) sie überwacht die ordnungsgemässe Verwendung der geschützten Bezeichnungen durch die auf dem Kantonsgebiet angesiedelten, privaten Anbieter der Tertiärstufe; b) sie überprüft die konforme Verwendung der Titelbezeichnungen und die Konformität der Informationen, die der Öffentlichkeit über die verliehenen Titel übermittelt werden; c) sie überprüft den Vollzug von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Reglements, das Qualitätssicherungssystem und die Umsetzung der Programme und Studienpläne, die eingerichtet wurden; d) sie verlangt von den privaten Anbietern, dass sie unklare, unrichtige oder irreführende Informationen, die an Dritte erteilt wurden, unverzüglich berichtigen.

Art. 6

Erteilung der Bewilligung 1 Der Bewilligungsentscheid wird gestützt auf die Analyse des vollständigen Dossiers erteilt, das mindestens 3 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit des privaten Anbieters eingereicht wurde und kumulativ die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Reglements erfüllt. 2 Die Bewilligung wird insbesondere in folgenden Fällen gegenstandslos: a) Einstellung der Tätigkeit auf Mitteilung des privaten Anbieters hin; b) Einstellung der Tätigkeit nach 12 Monaten Inaktivität; c) Entzug der Bewilligung gemäss Artikel 10 des vorliegenden Reglementes. 3 Schutz der Bezeichnungen und der Titel

Art. 7

Bezeichnungen 1 Die durch die privaten Anbieter getätigte Werbung muss die geltenden gesetzlichen Grundlagen über Bezeichnungen und das Verbot der Irreführung, die Wahrheitspflicht und den Schutz öffentlicher Interessen einhalten. 2 Die Verwendung der in Artikel 62 Absatz 1 HFKG genannten Bezeichnungen in deren zusammengesetzten oder abgeleiteten Formen, in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, ist untersagt, insbesondere: a) im Namens des privaten Anbieters; b) im Handelsregister aufgeführten Ziel des privaten Anbieters; c) in den offiziellen Unterlagen und Akten; d) in der Kommunikation an Dritte (so wie die Veröffentlichungen, die Webseite, die Informationsbroschüren, die Einschreibeformulare, Zitate von Dritten); e) in den Attesten oder Studiendiplomen und den Zusätze zu den verliehenen Diplomen.

Art. 8

Titel 1 Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a sowie in den Artikeln 11 bis 13 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen genannten Titel oder eine davon abgeleitete irreführende Form dürfen den Absolventen von Ausbildungen privater Anbieter nicht verliehen werden. 4 Strafbestimmungen

Art. 9

Sanktionen 1 Liefert der private Anbieter Dritten unklare, unrichtige oder irreführende Informationen oder enthält er ihnen wesentliche Informationen vor, so ordnet die Dienststelle die unverzügliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an, verbunden mit einer Sanktion. 2 Die Dienststelle spricht die Sanktion in Form einer Busse im Sinne der Artikel 18 und 20 FHFG aus. 3 Das Departement kann die Einstellung der Bildungstätigkeiten anordnen (Schliessung der Institution des betreffenden privaten Anbieters), wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der erteilte Unterricht entspricht nach einer Expertise nicht mehr der Zielsetzung, dem Programm oder der geforderten Stufe und die Verantwortlichen haben trotz einer Verwarnung und einer Aufforderung der Dienststelle zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Situation nicht innert Jahresfrist behoben; b) nach der Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und der Verhängung einer Sanktion veröffentlicht der private Anbieter erneut eine missbräuchliche und irreführende Information, oder c) bei allen anderen schwerwiegenden Widerhandlungen.

Art. 10

Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung kann jederzeit durch das Departement entzogen werden, wenn die Bedingungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 2 Auf Antrag der Dienststelle kann das Departement entscheiden, die Bewilligung zu entziehen, wenn der Inhaber der Bewilligung: a) sich nicht an die im vorliegenden Reglement festgelegten Bedingungen hält; b) nach Aufforderung der Dienststelle dieser die Änderungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Reglements nicht mitteilt. 3 In dringenden Fällen oder wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Bewilligung durch vorsorgliche Massnahmen gemäss Artikel 28a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) entzogen werden. Die vorsorglichen Massnahmen der Artikel 261 bis 269 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das summarische Verfahren der Artikel 248 und folgende der ZPO gelten analog.

Art. 11

Beschwerde 1 Gegen die Bussen (Zuwiderhandlungen) im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des vorliegenden Reglements kann gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. 2 Gegen jeden anderen Entscheid im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement kann innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Das VVRG ist anwendbar. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 24.06.2026 01.07.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-080 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.06.2026 01.07.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-080

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