Propose a change

Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 102

Übergangsbestimmungen a) Im Allgemeinen 1 Nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffene Verfügungen und erteilte oder erneuerte Ermächtigungen zur Nutzbarmachung der Gewässer unterstehen dem neuen Recht. 2 Vor dem Inkrafttreten erteilte Wasserrechtskonzessionen sind dem vorliegenden Gesetz ebenfalls unterstellt. 3 Indessen bestimmen sich: a) der Umfang des Nutzungsrechtes; b) die konzessionsmässigen Leistungen des Konzessionärs sowie die Auflagen; c) der grundsätzliche Bestand und Umfang des Heimfallrechtes nach derjenigen Gesetzgebung, die bei der Erteilung der Wasserrechtskonzessionen in Kraft stand, sofern in diesen die Geltung des neuen Rechtes nicht im Einzelnen und ausdrücklich vorbehalten worden ist. 4 Für Wasserrechtskonzessionen, die vor dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957, aber nach der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (formell in Kraft getreten am 1. Januar 1918, rückwirkend anwendbar für alle seit dem 25. Oktober 1908 erteilten Konzessionen) erteilt worden sind, gelten hinsichtlich des Umfangs des Heimfallrechts die bundesrechtlichen Bestimmungen. *

Your change, as a redline

Art. 102

Übergangsbestimmungen a) Im Allgemeinen 1 Nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffene Verfügungen und erteilte oder erneuerte Ermächtigungen zur Nutzbarmachung der Gewässer unterstehen dem neuen Recht. 2 Vor dem Inkrafttreten erteilte Wasserrechtskonzessionen sind dem vorliegenden Gesetz ebenfalls unterstellt. 3 Indessen bestimmen sich: a) der Umfang des Nutzungsrechtes; b) die konzessionsmässigen Leistungen des Konzessionärs sowie die Auflagen; c) der grundsätzliche Bestand und Umfang des Heimfallrechtes nach derjenigen Gesetzgebung, die bei der Erteilung der Wasserrechtskonzessionen in Kraft stand, sofern in diesen die Geltung des neuen Rechtes nicht im Einzelnen und ausdrücklich vorbehalten worden ist. 4 Für Wasserrechtskonzessionen, die vor dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957, aber nach der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (formell in Kraft getreten am 1. Januar 1918, rückwirkend anwendbar für alle seit dem 25. Oktober 1908 erteilten Konzessionen) erteilt worden sind, gelten hinsichtlich des Umfangs des Heimfallrechts die bundesrechtlichen Bestimmungen. *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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