Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25
Obligatorischer Inhalt der Konzession 1 Jede Konzession bestimmt: a) die Person des Konzessionärs; b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes, namentlich das theoretisch nutzbare Gefälle und die im Jahresdurchschnitt nutzbare Wassermenge in Kubikmetern pro Sekunde sowie jene, die im Gewässer zu belassen ist und die Art der Nutzung; c) die Dauer der Konzession; d) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nicht aus allgemeinverbindlichen Vorschriften ergeben; e) die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers; f) die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Inbetriebnahme des Kraftwerkes; g) das Schicksal der Anlagen, Transportleitungen (Art. 54, 55 und 56 kWRG) und Zufahrtswege am Ende der Konzessionen; h) das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder an andere Nutzungsberechtigte am Ende der Konzessionen. 2 Die Vorschriften dieses Artikels finden auch auf Gesuche um Änderung oder Ausweitung bereits erteilter Wasserrechtskonzessionen sinngemäss Anwendung.
Art. 25
Obligatorischer Inhalt der Konzession 1 Jede Konzession bestimmt: a) die Person des Konzessionärs; b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes, namentlich das theoretisch nutzbare Gefälle und die im Jahresdurchschnitt nutzbare Wassermenge in Kubikmetern pro Sekunde sowie jene, die im Gewässer zu belassen ist und die Art der Nutzung; c) die Dauer der Konzession; d) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nicht aus allgemeinverbindlichen Vorschriften ergeben; e) die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers; f) die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Inbetriebnahme des Kraftwerkes; g) das Schicksal der Anlagen, Transportleitungen (Art. 54, 55 und 56 kWRG) und Zufahrtswege am Ende der Konzessionen; h) das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder an andere Nutzungsberechtigte am Ende der Konzessionen. 2 Die Vorschriften dieses Artikels finden auch auf Gesuche um Änderung oder Ausweitung bereits erteilter Wasserrechtskonzessionen sinngemäss Anwendung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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