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Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31

Öffentliche Auflage und Genehmigung der Ausführungspläne Neue Wasserkraftanlage * 1 Bevor der Konzessionär mit den Arbeiten beginnt und im Hinblick auf die Erteilung einer Baubewilligung, muss er die Baupläne mit detaillierter Angabe aller zu errichtenden Anlagen dem zuständigen Departement zur Genehmigung unterbreiten. 2 Das Auflageverfahren und die Zuständigkeiten, insofern sie sich nicht schon aus Absatz 1 ergeben, richten sich nach den Artikeln 14 bis 18 des vorliegenden Gesetzes. Die Auflage der Pläne in den Gemeinden wird jedoch auf die hauptsächlichen oberirdischen Anlagen beschränkt, die auf ihrem Territorium zu erstellen sind. 3 Die Baupläne von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung unter 300 Kilowatt müssen nicht öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden. * 4 Absatz 2 gilt auch für Pläne betreffend Wasserkraftanlagen, die auch zu anderen Zwecken genutzt werden. * Art. 32 * Einstufiges Verfahren 1 Die Plangenehmigung kann mit der Erteilung oder Genehmigung der Wasserrechtskonzessionen im gleichen Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall entscheidet der Staatsrat in einem einzigen Entscheid. 2 Absatz 1 ist insbesondere anwendbar, wenn: a) eine Wasserkraftanlage durch einen zukünftigen Konzessionär weiterbetrieben wird; b) bei Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal drei Megawatt; c) im Fall der Änderung der Wasserrechtskonzession. 3 Ein nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz und seiner Verordnung erforderliches Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wird bei einstufigen Verfahren nach Absatz 1 ebenfalls in einer Phase durchgeführt.

Your change, as a redline

Art. 31

Öffentliche Auflage und Genehmigung der Ausführungspläne Neue Wasserkraftanlage * 1 Bevor der Konzessionär mit den Arbeiten beginnt und im Hinblick auf die Erteilung einer Baubewilligung, muss er die Baupläne mit detaillierter Angabe aller zu errichtenden Anlagen dem zuständigen Departement zur Genehmigung unterbreiten. 2 Das Auflageverfahren und die Zuständigkeiten, insofern sie sich nicht schon aus Absatz 1 ergeben, richten sich nach den Artikeln 14 bis 18 des vorliegenden Gesetzes. Die Auflage der Pläne in den Gemeinden wird jedoch auf die hauptsächlichen oberirdischen Anlagen beschränkt, die auf ihrem Territorium zu erstellen sind. 3 Die Baupläne von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung unter 300 Kilowatt müssen nicht öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden. * 4 Absatz 2 gilt auch für Pläne betreffend Wasserkraftanlagen, die auch zu anderen Zwecken genutzt werden. * Art. 32 * Einstufiges Verfahren 1 Die Plangenehmigung kann mit der Erteilung oder Genehmigung der Wasserrechtskonzessionen im gleichen Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall entscheidet der Staatsrat in einem einzigen Entscheid. 2 Absatz 1 ist insbesondere anwendbar, wenn: a) eine Wasserkraftanlage durch einen zukünftigen Konzessionär weiterbetrieben wird; b) bei Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal drei Megawatt; c) im Fall der Änderung der Wasserrechtskonzession. 3 Ein nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz und seiner Verordnung erforderliches Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wird bei einstufigen Verfahren nach Absatz 1 ebenfalls in einer Phase durchgeführt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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