Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 50
3. Ablauf der Wasserrechtskonzession ohne Heimfall * 1 Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder durch Verwirkung oder Verzicht, bleiben mangels anderer Regelungen in der Konzession die auf privatem Boden errichteten Anlagen ihren bisherigen Eigentümern, während die auf öffentlichem Grund stehenden Anlagen an das verfügungsberechtigte Gemeinwesen übergehen. Der öffentliche Boden der Burgergemeinden wird demjenigen der Munizipalgemeinden gleichgestellt und geht auf die Burgergemeinden zurück. * 2 Sofern die Anlagen in Zukunft nicht weiterbenutzt werden, ist der Konzessionär verpflichtet, wenigstens die Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Stilllegen des Werkes nötig werden; spezialgesetzliche Vorschriften bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3 Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen sind befugt, vom Konzessionär zu verlangen, auf seine Kosten einen vollständigen Bericht über den Umfang der gemäss Absatz 2 auszuführenden Arbeiten mit einer diesbezüglichen Kostenschätzung zu erstellen. * 4 Auf der Grundlage des Berichts gemäss Absatz 3 sind die verfügungsberechtigten Gemeinwesen befugt, konkrete Ausführungsmassnahmen anzuordnen und gegebenenfalls vom Konzessionär zu verlangen, die Deckung der Kosten dieser Massnahmen in geeigneter Form sicherzustellen. * 5 Bestehen im Rahmen von zusammenhängenden Wasserrechtskonzessionen zwischen mehreren verfügungsberechtigten Gemeinwesen Meinungsverschiedenheiten beim Vollzug der Absätze 2 bis 4, entscheidet das Departement, dem die Wasserkraft unterstellt ist. *
Art. 50
3. Ablauf der Wasserrechtskonzession ohne Heimfall * 1 Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder durch Verwirkung oder Verzicht, bleiben mangels anderer Regelungen in der Konzession die auf privatem Boden errichteten Anlagen ihren bisherigen Eigentümern, während die auf öffentlichem Grund stehenden Anlagen an das verfügungsberechtigte Gemeinwesen übergehen. Der öffentliche Boden der Burgergemeinden wird demjenigen der Munizipalgemeinden gleichgestellt und geht auf die Burgergemeinden zurück. * 2 Sofern die Anlagen in Zukunft nicht weiterbenutzt werden, ist der Konzessionär verpflichtet, wenigstens die Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Stilllegen des Werkes nötig werden; spezialgesetzliche Vorschriften bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3 Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen sind befugt, vom Konzessionär zu verlangen, auf seine Kosten einen vollständigen Bericht über den Umfang der gemäss Absatz 2 auszuführenden Arbeiten mit einer diesbezüglichen Kostenschätzung zu erstellen. * 4 Auf der Grundlage des Berichts gemäss Absatz 3 sind die verfügungsberechtigten Gemeinwesen befugt, konkrete Ausführungsmassnahmen anzuordnen und gegebenenfalls vom Konzessionär zu verlangen, die Deckung der Kosten dieser Massnahmen in geeigneter Form sicherzustellen. * 5 Bestehen im Rahmen von zusammenhängenden Wasserrechtskonzessionen zwischen mehreren verfügungsberechtigten Gemeinwesen Meinungsverschiedenheiten beim Vollzug der Absätze 2 bis 4, entscheidet das Departement, dem die Wasserkraft unterstellt ist. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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