Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
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Change 1
Art. 58
Beanspruchungsrecht der Gemeinwesen 1 Wenn eine Konzession nur durch eine Gemeinde erteilt worden ist und diese ganz oder teilweise auf die Geltendmachung des Heimfallrechtes verzichtet, so steht das Beanspruchungsrecht gegen volle Entschädigung subsidiär dem Kanton zu. 2 Wenn zusammenhängende Wasserrechtskonzessionen von mehreren Gemeinwesen erteilt worden sind und wenn eines oder mehrere dieser Gemeinwesen ganz oder teilweise auf die Geltendmachung des Heimfallrechts verzichten, so steht das Beanspruchungsrecht im Verhältnis zur verliehenen Wasserkraft gegen volle Entschädigung den anderen verfügungsberechtigten Gemeinwesen und subsidiär dem Kanton zu. Art. 59 * Rechte von Kanton und Konzessionsgemeinden 1 Der Kanton und die Konzessionsgemeinden sind berechtigt, Wasserkraftgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wasserkraftgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, denen das Recht zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer, insbesondere in Form einer Wasserrechtskonzession, erteilt wird. 2 Macht eine Wasserkraftgesellschaft kommunale Wasserkräfte nutzbar, bleibt bei der Berechnung der Beteiligungsrechte des Kantons gemäss den Artikeln 59a bis 59c die von der verfügungsberechtigten Gemeinde zur Deckung der Eigenversorgung benötigte Energiemenge gewährleistet. 3 Der Kanton hat die ihm gemäss den Artikeln 59a bis 59c eingeräumten gesetzlichen Rechte bei Wasserkraftanlagen, die kommunale Wasserkräfte nutzbar machen und eine installierte Leistung von zehn Megawatt und mehr aufweisen. 4 … 5 … Art. 59a * Beteiligungsrecht des Kantons bei erstmaliger Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte 1 Der Kanton ist berechtigt, sich bis zu maximal 30 Prozent an Wasserkraftgesellschaften zu beteiligen, wenn eine verfügungsberechtigte Gemeinde ihre Wasserkräfte erstmalig nutzbar macht. Er übernimmt die Investitionskosten für die neue Wasserkraftanlage im Verhältnis zu seiner prozentualen Beteiligung. 2 Im Falle der Selbstnutzung der verfügungsberechtigten Gemeinde oder wenn die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht zweckmässig erscheint, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in Absatz 1 und zu den gleichen Bedingungen beziehen. Art. 59b * Beteiligungs- und Kaufrecht des Kantons bei Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte in bestehenden Wasserkraftanlagen 1 Erteilt oder erneuert eine verfügungsberechtigte Gemeinde bei bestehender Wasserkraftanlage eine Wasserrechtskonzession, hat der Kanton das Recht, sich an der Wasserkraftgesellschaft bis zu maximal 30 Prozent zu beteiligen. Der Kanton übt dieses Recht aus, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und er die Ausübung des Heimfallrechts im Rahmen der Anhörung gemäss Artikel 22 Absatz 2 befürwortet hat. 2 Die maximale Beteiligung erfolgt gegen Bezahlung von 30 Prozent der billigen Entschädigung gemäss Artikel 56 Absatz 2, die beim Heimfall für die Werkanlagen gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b auszurichten ist. Die Bezahlung reduziert sich linear zur tatsächlichen Höhe der erworbenen Beteiligung. 3 Hat die Gemeinde im Fall von Absatz 1 auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichtet, wird die Bezahlung in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 bestimmt. 4 Soweit sich dies zum Erwerb einer Beteiligung nach Absatz 1 als notwendig erweist, kann der Kanton einen Miteigentumsanteil bis maximal 30 Prozent an den heimgefallenen Werkanlagen erwerben. Der Kaufpreis entspricht dem in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 bestimmten Betrag. 5 Im Falle der Selbstnutzung der verfügungsberechtigten Gemeinde oder wenn die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht zweckmässig erscheint, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in den vorstehenden Absätzen und zu den gleichen Bedingungen beziehen. Art. 59c * Vorkaufsrecht des Kantons bei Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte in bestehenden Wasserkraftanlagen 1 Unabhängig von den in Artikel 59b angeführten Rechten hat der Kanton ein Vorkaufsrecht auf maximal 30 Prozent: a) der Beteiligungen der verfügungsberechtigten Gemeinden an Wasserkraftgesellschaften, die kommunale Wasserkräfte nutzbar machen; b) der Anteile der verfügungsberechtigten Gemeinden am Miteigentum heimgefallener Wasserkraftanlagen; c) der Energiebezugsrechte der verfügungsberechtigten Gemeinden. 2 Das Vorkaufsrecht des Kantons erstreckt sich auf die Differenz zwischen dem angeführten maximalen Prozentsatz und dem Prozentsatz der Beteiligungen, Miteigentumsanteile und Energiebezugsrechte, die von verfügungsberechtigten Gemeinden oder anderen Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts beziehungsweise von Rechtspersonen, die von Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts beherrscht werden, gehalten werden. 3 Die Rechtspersonen nach Absatz 2 gewährleisten die Beherrschung der jeweiligen Wasserkraftgesellschaft durch Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Die verfügungsberechtigten Gemeinden haben ihrerseits ein Vorkaufsrecht, wenn der Kanton oder die nach Absatz 2 bevorrechteten Körperschaften beziehungsweise Rechtspersonen ihre Beteiligungen, Anteile oder Energiebezugsrechte nach Absatz 1 weiter veräussern wollen. 5 Wenn verfügungsberechtigte Gemeinden darauf verzichten, ganz oder teilweise das Heimfallrechts auszuüben oder ein Maximum von 30 Prozent der Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften zu erwerben, stellen sie spätestens bei der Erteilung der Wasserrechtskonzession sicher, dass der Kanton eine dem Absatz 2 entsprechende Energiemenge beziehen kann. Art. 59d * Modalitäten der Ausübung des Vorkaufsrechts 1 Das Vorkaufsrecht des Kantons gilt zu dem mit einem Dritten vereinbarten Kaufpreis, unter Berücksichtigung von Artikel 59c Absatz 2 und ohne die zusätzliche Pflicht, auch allfällige weitere, mit dem Dritten vereinbarte Vertragsmodalitäten erfüllen zu müssen. 2 Das Vorkaufsrecht kommt beim Verkauf sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt, zur Anwendung. Die verfügungsberechtigte Gemeinde informiert den Kanton unverzüglich über dessen Abschluss. 3 Der Kanton macht sein Vorkaufsrecht gegenüber der verfügungsberechtigten Gemeinde spätestens innert 270 Tagen ab Kenntnis des Inhalts des wirksamen Kaufvertrags oder Rechtsgeschäfts mittels vorbehaltloser und bedingungsfreier Erklärung geltend. Andernfalls geht er seines Rechts verlustig. Art. 59e * Übertragung der Beteiligungen des Kantons 1 Der Kanton verkauft der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) die aufgrund der Artikel 59a bis 59c erworbenen Beteiligungen beziehungsweise Energiebezugsrechte zu Marktbedingungen. 2 In einem Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Staatsrat und der WEG, werden unter anderem die Zahlungsmodalitäten vereinbart. 3 Nach Anhörung der WEG kann der Kanton vom Prinzip des Verkaufs an die WEG nach Absatz 1 abweichen. Absatz 2 bleibt sinngemäss anwendbar. Art. 59f * Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone 1 Der WEG wird nach einem Heimfall unter Verkauf der Wasserkraftanlage die Konzession zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone erteilt oder eine bestehende Konzession erneuert. 2 Verleiht der Kanton nach einem Heimfall das Recht zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone mittels Wasserrechtskonzession an einen Dritten (Wasserkraftgesellschaft) und beteiligt sich der Kanton an dieser, verkauft er seine Beteiligung an die WEG. 3 Ist die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht möglich oder nicht zweckmässig, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in Absatz 2 und zu den gleichen Bedingungen beziehen (Energiebezugsrecht). Der Kanton verkauft das Energiebezugsrecht an die WEG. 4 In einem Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Staatsrat und der WEG, werden unter anderem die Zahlungsmodalitäten vereinbart. 5 Nach Anhörung der WEG kann der Kanton vom Prinzip im Sinne der Absätze 1 bis 3 abweichen. Absatz 4 bleibt sinngemäss anwendbar. Art. 59g * Aufteilung der Gewinne im Sinne der Solidarität 1 Die kantonale Dienststelle, der die Wasserkraft unterstellt ist, verteilt: a) die Gewinne aus dem Verkauf gemäss Artikel 59e betreffend Beteiligungen beziehungsweise Energiebezugsrechten, die der Kanton gemäss Artikel 59b erlangt, sowie
Art. 58
Beanspruchungsrecht der Gemeinwesen 1 Wenn eine Konzession nur durch eine Gemeinde erteilt worden ist und diese ganz oder teilweise auf die Geltendmachung des Heimfallrechtes verzichtet, so steht das Beanspruchungsrecht gegen volle Entschädigung subsidiär dem Kanton zu. 2 Wenn zusammenhängende Wasserrechtskonzessionen von mehreren Gemeinwesen erteilt worden sind und wenn eines oder mehrere dieser Gemeinwesen ganz oder teilweise auf die Geltendmachung des Heimfallrechts verzichten, so steht das Beanspruchungsrecht im Verhältnis zur verliehenen Wasserkraft gegen volle Entschädigung den anderen verfügungsberechtigten Gemeinwesen und subsidiär dem Kanton zu. Art. 59 * Rechte von Kanton und Konzessionsgemeinden 1 Der Kanton und die Konzessionsgemeinden sind berechtigt, Wasserkraftgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wasserkraftgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, denen das Recht zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer, insbesondere in Form einer Wasserrechtskonzession, erteilt wird. 2 Macht eine Wasserkraftgesellschaft kommunale Wasserkräfte nutzbar, bleibt bei der Berechnung der Beteiligungsrechte des Kantons gemäss den Artikeln 59a bis 59c die von der verfügungsberechtigten Gemeinde zur Deckung der Eigenversorgung benötigte Energiemenge gewährleistet. 3 Der Kanton hat die ihm gemäss den Artikeln 59a bis 59c eingeräumten gesetzlichen Rechte bei Wasserkraftanlagen, die kommunale Wasserkräfte nutzbar machen und eine installierte Leistung von zehn Megawatt und mehr aufweisen. 4 … 5 … Art. 59a * Beteiligungsrecht des Kantons bei erstmaliger Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte 1 Der Kanton ist berechtigt, sich bis zu maximal 30 Prozent an Wasserkraftgesellschaften zu beteiligen, wenn eine verfügungsberechtigte Gemeinde ihre Wasserkräfte erstmalig nutzbar macht. Er übernimmt die Investitionskosten für die neue Wasserkraftanlage im Verhältnis zu seiner prozentualen Beteiligung. 2 Im Falle der Selbstnutzung der verfügungsberechtigten Gemeinde oder wenn die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht zweckmässig erscheint, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in Absatz 1 und zu den gleichen Bedingungen beziehen. Art. 59b * Beteiligungs- und Kaufrecht des Kantons bei Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte in bestehenden Wasserkraftanlagen 1 Erteilt oder erneuert eine verfügungsberechtigte Gemeinde bei bestehender Wasserkraftanlage eine Wasserrechtskonzession, hat der Kanton das Recht, sich an der Wasserkraftgesellschaft bis zu maximal 30 Prozent zu beteiligen. Der Kanton übt dieses Recht aus, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und er die Ausübung des Heimfallrechts im Rahmen der Anhörung gemäss Artikel 22 Absatz 2 befürwortet hat. 2 Die maximale Beteiligung erfolgt gegen Bezahlung von 30 Prozent der billigen Entschädigung gemäss Artikel 56 Absatz 2, die beim Heimfall für die Werkanlagen gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b auszurichten ist. Die Bezahlung reduziert sich linear zur tatsächlichen Höhe der erworbenen Beteiligung. 3 Hat die Gemeinde im Fall von Absatz 1 auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichtet, wird die Bezahlung in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 bestimmt. 4 Soweit sich dies zum Erwerb einer Beteiligung nach Absatz 1 als notwendig erweist, kann der Kanton einen Miteigentumsanteil bis maximal 30 Prozent an den heimgefallenen Werkanlagen erwerben. Der Kaufpreis entspricht dem in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 bestimmten Betrag. 5 Im Falle der Selbstnutzung der verfügungsberechtigten Gemeinde oder wenn die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht zweckmässig erscheint, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in den vorstehenden Absätzen und zu den gleichen Bedingungen beziehen. Art. 59c * Vorkaufsrecht des Kantons bei Nutzbarmachung kommunaler Wasserkräfte in bestehenden Wasserkraftanlagen 1 Unabhängig von den in Artikel 59b angeführten Rechten hat der Kanton ein Vorkaufsrecht auf maximal 30 Prozent: a) der Beteiligungen der verfügungsberechtigten Gemeinden an Wasserkraftgesellschaften, die kommunale Wasserkräfte nutzbar machen; b) der Anteile der verfügungsberechtigten Gemeinden am Miteigentum heimgefallener Wasserkraftanlagen; c) der Energiebezugsrechte der verfügungsberechtigten Gemeinden. 2 Das Vorkaufsrecht des Kantons erstreckt sich auf die Differenz zwischen dem angeführten maximalen Prozentsatz und dem Prozentsatz der Beteiligungen, Miteigentumsanteile und Energiebezugsrechte, die von verfügungsberechtigten Gemeinden oder anderen Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts beziehungsweise von Rechtspersonen, die von Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts beherrscht werden, gehalten werden. 3 Die Rechtspersonen nach Absatz 2 gewährleisten die Beherrschung der jeweiligen Wasserkraftgesellschaft durch Walliser Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Die verfügungsberechtigten Gemeinden haben ihrerseits ein Vorkaufsrecht, wenn der Kanton oder die nach Absatz 2 bevorrechteten Körperschaften beziehungsweise Rechtspersonen ihre Beteiligungen, Anteile oder Energiebezugsrechte nach Absatz 1 weiter veräussern wollen. 5 Wenn verfügungsberechtigte Gemeinden darauf verzichten, ganz oder teilweise das Heimfallrechts auszuüben oder ein Maximum von 30 Prozent der Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften zu erwerben, stellen sie spätestens bei der Erteilung der Wasserrechtskonzession sicher, dass der Kanton eine dem Absatz 2 entsprechende Energiemenge beziehen kann. Art. 59d * Modalitäten der Ausübung des Vorkaufsrechts 1 Das Vorkaufsrecht des Kantons gilt zu dem mit einem Dritten vereinbarten Kaufpreis, unter Berücksichtigung von Artikel 59c Absatz 2 und ohne die zusätzliche Pflicht, auch allfällige weitere, mit dem Dritten vereinbarte Vertragsmodalitäten erfüllen zu müssen. 2 Das Vorkaufsrecht kommt beim Verkauf sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt, zur Anwendung. Die verfügungsberechtigte Gemeinde informiert den Kanton unverzüglich über dessen Abschluss. 3 Der Kanton macht sein Vorkaufsrecht gegenüber der verfügungsberechtigten Gemeinde spätestens innert 270 Tagen ab Kenntnis des Inhalts des wirksamen Kaufvertrags oder Rechtsgeschäfts mittels vorbehaltloser und bedingungsfreier Erklärung geltend. Andernfalls geht er seines Rechts verlustig. Art. 59e * Übertragung der Beteiligungen des Kantons 1 Der Kanton verkauft der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) die aufgrund der Artikel 59a bis 59c erworbenen Beteiligungen beziehungsweise Energiebezugsrechte zu Marktbedingungen. 2 In einem Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Staatsrat und der WEG, werden unter anderem die Zahlungsmodalitäten vereinbart. 3 Nach Anhörung der WEG kann der Kanton vom Prinzip des Verkaufs an die WEG nach Absatz 1 abweichen. Absatz 2 bleibt sinngemäss anwendbar. Art. 59f * Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone 1 Der WEG wird nach einem Heimfall unter Verkauf der Wasserkraftanlage die Konzession zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone erteilt oder eine bestehende Konzession erneuert. 2 Verleiht der Kanton nach einem Heimfall das Recht zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone mittels Wasserrechtskonzession an einen Dritten (Wasserkraftgesellschaft) und beteiligt sich der Kanton an dieser, verkauft er seine Beteiligung an die WEG. 3 Ist die Übernahme einer Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft nicht möglich oder nicht zweckmässig, kann der Kanton die gleiche Energiemenge wie in Absatz 2 und zu den gleichen Bedingungen beziehen (Energiebezugsrecht). Der Kanton verkauft das Energiebezugsrecht an die WEG. 4 In einem Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Staatsrat und der WEG, werden unter anderem die Zahlungsmodalitäten vereinbart. 5 Nach Anhörung der WEG kann der Kanton vom Prinzip im Sinne der Absätze 1 bis 3 abweichen. Absatz 4 bleibt sinngemäss anwendbar. Art. 59g * Aufteilung der Gewinne im Sinne der Solidarität 1 Die kantonale Dienststelle, der die Wasserkraft unterstellt ist, verteilt: a) die Gewinne aus dem Verkauf gemäss Artikel 59e betreffend Beteiligungen beziehungsweise Energiebezugsrechten, die der Kanton gemäss Artikel 59b erlangt, sowie
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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