Propose a change

Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Artikel 59f b) 30 Prozent der Gewinne aus den Verkäufen gemäss

2 Für die Aufteilung der Mittel nach Absatz 1 gilt: a) * ein Drittel für den Finanzhaushalt des Staates; b) ein Drittel steht den Konzessionsgemeinden gemäss ihrem Anteil an der im Kanton vorhandenen Leistung aus Wasserkraft zur Verfügung; c) ein Drittel kommt allen Gemeinden gemäss ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung des Kantons zu. 3 Der Staatsrat erlässt in einem Ausführungsreglement die Bestimmungen betreffend die Modalitäten der Aufteilung der Gewinne und des Fonds im Sinne von Absatz 2. Das Reglement unterliegt nicht der Genehmigung des Grossen Rates. 4 Die zwischen den öffentlichen Körperschaften erfolgenden Transferzahlungen, die aus der Aufteilung der Gewinne im Sinne der Solidarität resultieren, werden bei der Globalbilanz der Aufteilung der Aufgaben (Globalbilanz NFA II) zwischen Kanton und Gemeinden nicht berücksichtigt. Art. 60 * 5. Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen 1 Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen, welche die Verbesserung der Energiequalität oder der Energieproduktion zum Inhalt haben und mit der Zustimmung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens verwirklicht wurden, sind dem Konzessionär im Rahmen der Ausübung des Heimfalls zu vergüten. 2 Die Vergütung bezieht sich nur auf Anlagen, die unentgeltlich heimfallen, und entspricht höchstens dem Restwert der Investitionen bei einer branchenüblichen Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwerts. 3 Der Kanton beteiligt sich an der Vergütung entsprechend gemäss Artikel 59b erworbener Beteiligungsquoten beziehungsweise Energiebezugsrechte und soweit er die Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen anerkannt hat. 4 Der Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Vergütung obliegt den Verleihungsbehörden gemäss Artikel 9. Vereinbarungen von Gemeinden müssen zu ihrer Gültigkeit vom Staatsrat genehmigt werden.

Your change, as a redline

Artikel 59f b) 30 Prozent der Gewinne aus den Verkäufen gemäss

2 Für die Aufteilung der Mittel nach Absatz 1 gilt: a) * ein Drittel für den Finanzhaushalt des Staates; b) ein Drittel steht den Konzessionsgemeinden gemäss ihrem Anteil an der im Kanton vorhandenen Leistung aus Wasserkraft zur Verfügung; c) ein Drittel kommt allen Gemeinden gemäss ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung des Kantons zu. 3 Der Staatsrat erlässt in einem Ausführungsreglement die Bestimmungen betreffend die Modalitäten der Aufteilung der Gewinne und des Fonds im Sinne von Absatz 2. Das Reglement unterliegt nicht der Genehmigung des Grossen Rates. 4 Die zwischen den öffentlichen Körperschaften erfolgenden Transferzahlungen, die aus der Aufteilung der Gewinne im Sinne der Solidarität resultieren, werden bei der Globalbilanz der Aufteilung der Aufgaben (Globalbilanz NFA II) zwischen Kanton und Gemeinden nicht berücksichtigt. Art. 60 * 5. Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen 1 Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen, welche die Verbesserung der Energiequalität oder der Energieproduktion zum Inhalt haben und mit der Zustimmung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens verwirklicht wurden, sind dem Konzessionär im Rahmen der Ausübung des Heimfalls zu vergüten. 2 Die Vergütung bezieht sich nur auf Anlagen, die unentgeltlich heimfallen, und entspricht höchstens dem Restwert der Investitionen bei einer branchenüblichen Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwerts. 3 Der Kanton beteiligt sich an der Vergütung entsprechend gemäss Artikel 59b erworbener Beteiligungsquoten beziehungsweise Energiebezugsrechte und soweit er die Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen anerkannt hat. 4 Der Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Vergütung obliegt den Verleihungsbehörden gemäss Artikel 9. Vereinbarungen von Gemeinden müssen zu ihrer Gültigkeit vom Staatsrat genehmigt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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