Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
2. Private Gewässer a) Nutzung im öffentlichen Interesse, b) Nutzung durch den Berechtigten 1 Wird die Wasserkraft eines privaten Gewässers oder eines mit privaten Rechten belasteten öffentlichen Gewässers zur Schaffung eines kantonalen oder kommunalen Werkes öffentlichen Nutzens benötigt oder ist der Erwerb derselben zur Erstellung eines Werkes allgemeinen Interesses durch ein privates Unternehmen unerlässlich, so kann sie samt den erforderlichen Grundstücken und dinglichen Rechten enteignet werden und zwar nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (Art. 19 WRG). 2 Die Nutzbarmachung von Wasserkräften/kraft privaten Rechtes bedarf der Bewilligung der zuständigen Gemeinde und der Genehmigung durch den Staatsrat. Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und des Kantons beachtet und die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden. 3 Die Genehmigung eines Projektes ist namentlich zu verweigern wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die Wasserläufe öffentlicher Gewässer in einer Art beeinträchtigt würden, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. 4 Bestehende Rechte bleiben vorbehalten. 2 Wasserrechtskonzession 2.1 Voraussetzungen und Erteilung der Konzession
Art. 6
2. Private Gewässer a) Nutzung im öffentlichen Interesse, b) Nutzung durch den Berechtigten 1 Wird die Wasserkraft eines privaten Gewässers oder eines mit privaten Rechten belasteten öffentlichen Gewässers zur Schaffung eines kantonalen oder kommunalen Werkes öffentlichen Nutzens benötigt oder ist der Erwerb derselben zur Erstellung eines Werkes allgemeinen Interesses durch ein privates Unternehmen unerlässlich, so kann sie samt den erforderlichen Grundstücken und dinglichen Rechten enteignet werden und zwar nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (Art. 19 WRG). 2 Die Nutzbarmachung von Wasserkräften/kraft privaten Rechtes bedarf der Bewilligung der zuständigen Gemeinde und der Genehmigung durch den Staatsrat. Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und des Kantons beachtet und die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden. 3 Die Genehmigung eines Projektes ist namentlich zu verweigern wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die Wasserläufe öffentlicher Gewässer in einer Art beeinträchtigt würden, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. 4 Bestehende Rechte bleiben vorbehalten. 2 Wasserrechtskonzession 2.1 Voraussetzungen und Erteilung der Konzession
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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