Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 61
6. Konzessionserneuerung 1 Die Erneuerung einer Konzession kann: a) auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Wasserrechtskonzession; und b) vor Ablauf der Beendigung einer Wasserrechtskonzession im gegenseitigen Einvernehmen zwischen verfügungsberechtigten Gemeinwesen und Konzessionär unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates erfolgen. 2 Die Höchstdauer einer vor Ablauf der Beendigung erneuerten Wasserrechtskonzession berechnet sich vom Tage des Eintritts der Rechtskraft der Erneuerung beziehungsweise der Genehmigung an. Artikel 58a Absatz 4 WRG bleibt vorbehalten. * 3 Der Konzessionär kann, sofern er innert einer Frist von fünfzehn Jahren vor Ablauf der festgelegten Dauer ein entsprechendes Gesuch einreicht, von der Verleihungsbehörde verlangen, sich innert zehn Jahren vor Ablauf der Konzession zu entscheiden, ob und in welcher Form sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit ist. * 4 Desgleichen steht dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen innert der nämlichen Fristen das Recht zu, vom bisherigen Konzessionär auf verbindliche Weise zu erfahren, ob er an einer Erneuerung der bisherigen Konzession interessiert ist. Für diesen Fall finden die Bestimmungen über die Ausübung des Heimfallrechts Anwendung.
Art. 61
6. Konzessionserneuerung 1 Die Erneuerung einer Konzession kann: a) auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Wasserrechtskonzession; und b) vor Ablauf der Beendigung einer Wasserrechtskonzession im gegenseitigen Einvernehmen zwischen verfügungsberechtigten Gemeinwesen und Konzessionär unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates erfolgen. 2 Die Höchstdauer einer vor Ablauf der Beendigung erneuerten Wasserrechtskonzession berechnet sich vom Tage des Eintritts der Rechtskraft der Erneuerung beziehungsweise der Genehmigung an. Artikel 58a Absatz 4 WRG bleibt vorbehalten. * 3 Der Konzessionär kann, sofern er innert einer Frist von fünfzehn Jahren vor Ablauf der festgelegten Dauer ein entsprechendes Gesuch einreicht, von der Verleihungsbehörde verlangen, sich innert zehn Jahren vor Ablauf der Konzession zu entscheiden, ob und in welcher Form sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit ist. * 4 Desgleichen steht dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen innert der nämlichen Fristen das Recht zu, vom bisherigen Konzessionär auf verbindliche Weise zu erfahren, ob er an einer Erneuerung der bisherigen Konzession interessiert ist. Für diesen Fall finden die Bestimmungen über die Ausübung des Heimfallrechts Anwendung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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