Propose a change

Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 63

Konzessionsgebühren a) Anfangsgebühr 1 Bei der Erteilung, Erneuerung und Neuerteilung einer Wasserrechtskonzession erhebt das verfügungsberechtigte Gemeinwesen eine einmalige Anfangsgebühr, deren Höhe in der Konzession festzusetzen ist. 2 Sowohl bei kantonalen wie kommunalen Wasserrechtskonzessionen wird diese Gebühr, ausser bei anders lautender Vereinbarung, 30 Tage nach deren Inkrafttreten fällig. 3 Die Anfangsgebühr beträgt, ausser bei anders lautender Vereinbarung, im Maximum das vierfache des bei voller Ausnützung der verliehenen Wasserkraft geforderten jährlichen Wasserzinses. 4 Für reine Pumpanlagen berechnet sich die Anfangsgebühr nach der installierten Pumpleistung, darf aber zwölf Franken pro Kilowatt nicht überschreiten. Der Staatsrat kann die Gebühr automatisch dem Teilindex der Preise für Elektrizität des Grosshandelspreisindexes anpassen, erstmals jedoch am 1. Januar 1993. 5 Allfällige andere vertraglich abgemachte Leistungen werden auf die Anfangsgebühr nicht angerechnet.

Your change, as a redline

Art. 63

Konzessionsgebühren a) Anfangsgebühr 1 Bei der Erteilung, Erneuerung und Neuerteilung einer Wasserrechtskonzession erhebt das verfügungsberechtigte Gemeinwesen eine einmalige Anfangsgebühr, deren Höhe in der Konzession festzusetzen ist. 2 Sowohl bei kantonalen wie kommunalen Wasserrechtskonzessionen wird diese Gebühr, ausser bei anders lautender Vereinbarung, 30 Tage nach deren Inkrafttreten fällig. 3 Die Anfangsgebühr beträgt, ausser bei anders lautender Vereinbarung, im Maximum das vierfache des bei voller Ausnützung der verliehenen Wasserkraft geforderten jährlichen Wasserzinses. 4 Für reine Pumpanlagen berechnet sich die Anfangsgebühr nach der installierten Pumpleistung, darf aber zwölf Franken pro Kilowatt nicht überschreiten. Der Staatsrat kann die Gebühr automatisch dem Teilindex der Preise für Elektrizität des Grosshandelspreisindexes anpassen, erstmals jedoch am 1. Januar 1993. 5 Allfällige andere vertraglich abgemachte Leistungen werden auf die Anfangsgebühr nicht angerechnet.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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