Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 64
b) Verwaltungsgebühren 1 Der Kanton erhebt vom Konzessionär folgende Verwaltungsgebühren: a) für die Erteilung, Abänderung, Erneuerung oder Übertragung einer kantonalen Wasserrechtskonzession sowie für die Genehmigung der Erteilung, Abänderung, Erneuerung oder Übertragung einer kommunalen Wasserrechtskonzession einen Betrag zwischen 3'000 Franken und 5'000 Franken; b) bei der Genehmigung von Plänen, für deren Prüfung und die Kontrolle ihrer Ausführung einen Betrag zwischen 1'000 Franken und 3'000 Franken. Diese Beträge können entsprechend erhöht werden, wenn die verlangten Prüfungshandlungen einen überdurchschnittlichen Aufwand an Zeit oder Kosten erfordern. 2 Verwaltungsgebühren können reduziert werden: a) wenn es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten Leistung von drei Megawatt; b) oder um die Genehmigung von Projekten der Gemeinden zur Nutzbarmachung der eigenen Wasserkräfte handelt. 3 Der Staatsrat kann die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Maximalansätze automatisch dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals jedoch am 1. Januar 1993.
Art. 64
b) Verwaltungsgebühren 1 Der Kanton erhebt vom Konzessionär folgende Verwaltungsgebühren: a) für die Erteilung, Abänderung, Erneuerung oder Übertragung einer kantonalen Wasserrechtskonzession sowie für die Genehmigung der Erteilung, Abänderung, Erneuerung oder Übertragung einer kommunalen Wasserrechtskonzession einen Betrag zwischen 3'000 Franken und 5'000 Franken; b) bei der Genehmigung von Plänen, für deren Prüfung und die Kontrolle ihrer Ausführung einen Betrag zwischen 1'000 Franken und 3'000 Franken. Diese Beträge können entsprechend erhöht werden, wenn die verlangten Prüfungshandlungen einen überdurchschnittlichen Aufwand an Zeit oder Kosten erfordern. 2 Verwaltungsgebühren können reduziert werden: a) wenn es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten Leistung von drei Megawatt; b) oder um die Genehmigung von Projekten der Gemeinden zur Nutzbarmachung der eigenen Wasserkräfte handelt. 3 Der Staatsrat kann die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Maximalansätze automatisch dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals jedoch am 1. Januar 1993.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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