Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 65
Der Wasserzins 1 Der Konzessionär ist verpflichtet, dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen für die Verleihung der Wasserkräfte vom Zeitpunkt an, da die erste Gruppe regelmässig Strom zu erzeugen beginnt, einen Wasserzins zu entrichten, der gestützt auf die Berechnung der Bruttoleistung ermittelt und für jedes Jahr auf Ende Januar des folgenden Jahres fällig wird. 2 Solange die Preisbildung für den Rohstoff Wasserkraft nicht auf dem freien Markt erfolgt und sofern die Wasserrechtskonzession nicht ausdrücklich einen tieferen Ansatz vorsieht, beträgt der Wasserzins höchstens 40 Prozent des Höchstansatzes, wie er im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte festgelegt ist. Bei einer Abänderung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums ist auch der im Kanton angewandte Ansatz entsprechend zu ändern. 3 Für die vom Bund beanspruchten Wasserkräfte ist der Maximalwasserzins derjenige, welcher im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte festgelegt ist. 4 Wenn ein Betrieb des Bundes im Sinne von Artikel 12 WRG der besonderen Wasserkraftsteuer unterworfen ist, entspricht der kommunale Wasserzins 40 Prozent des in Artikel 49 Absatz 1 WRG vorgesehenen maximalen Wasserzinses, um dem Kanton die Erhebung der besonderen Steuer zu ermöglichen. * 5 Falls besagter Betrieb von der besonderen Wasserkraftsteuer befreit ist, bezahlt die verfügungsberechtigte Gemeinde dem Kanton 60 Prozent des
Art. 65
Der Wasserzins 1 Der Konzessionär ist verpflichtet, dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen für die Verleihung der Wasserkräfte vom Zeitpunkt an, da die erste Gruppe regelmässig Strom zu erzeugen beginnt, einen Wasserzins zu entrichten, der gestützt auf die Berechnung der Bruttoleistung ermittelt und für jedes Jahr auf Ende Januar des folgenden Jahres fällig wird. 2 Solange die Preisbildung für den Rohstoff Wasserkraft nicht auf dem freien Markt erfolgt und sofern die Wasserrechtskonzession nicht ausdrücklich einen tieferen Ansatz vorsieht, beträgt der Wasserzins höchstens 40 Prozent des Höchstansatzes, wie er im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte festgelegt ist. Bei einer Abänderung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums ist auch der im Kanton angewandte Ansatz entsprechend zu ändern. 3 Für die vom Bund beanspruchten Wasserkräfte ist der Maximalwasserzins derjenige, welcher im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte festgelegt ist. 4 Wenn ein Betrieb des Bundes im Sinne von Artikel 12 WRG der besonderen Wasserkraftsteuer unterworfen ist, entspricht der kommunale Wasserzins 40 Prozent des in Artikel 49 Absatz 1 WRG vorgesehenen maximalen Wasserzinses, um dem Kanton die Erhebung der besonderen Steuer zu ermöglichen. * 5 Falls besagter Betrieb von der besonderen Wasserkraftsteuer befreit ist, bezahlt die verfügungsberechtigte Gemeinde dem Kanton 60 Prozent des
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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