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Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 68

Die Pumpwerkabgabe 1 Die Gemeinwesen sind ermächtigt, für den Betrieb von Pumpwerken auf ihren Territorien eine Pumpwerkabgabe von 0.15 Rappen pro aufgewendete Kilowattstunde Pumpenergie, mindestens jedoch zwei Franken pro Kilowatt für Werke mit 50 und mehr Megawatt installierte Pumpenleistung und 0.50 Franken pro Kilowatt für kleinere Pumpwerke zu erheben. 2 Die Pumpwerkabgabe wird automatisch alle fünf Jahre dem Teilindex der Preise für Elektrizität des Grosshandelspreisindexes angepasst, erstmals am 1. Januar 1995, unter Berücksichtigung der Indexänderung seit dem 1. Januar 1991. 3 Als Pumpwerke gelten Anlagen, die mittels Pumpen in der Lage sind, Wasser aus öffentlichen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu verwenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum gleichen Zweck ermöglichen. Reine Zubringerpumpen werden nicht als Pumpwerke betrachtet. 4 Die Aufteilung der jährlichen Pumpwerkabgabe zwischen Gemeinde(n) und Kanton erfolgt im gleichen Verhältnis wie der Wasserzins und die kantonale Wasserkraftsteuer. 5 Während der für den Bau bewilligten Frist darf keine Pumpwerkabgabe erhoben werden. 6 Solange ein Betreiber von Pumpwerken nachweisen kann, dass die Pumpwerkabgabe einerseits die Rentabilität und andererseits deren Realisation massgeblich beeinträchtigt, kann der Staatsrat die Erhebung dieser Abgabe hinausschieben. 7 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind auch bestehende Pumpwerke dieser Abgabe unterworfen. Art. 69 * Fonds für die Gewässer und die Deckung der nicht versicherbaren Elementarschäden 1 Zehn Prozent der Wasserzinse, die dem Kanton aus den Wasserrechtskonzessionen zufliessen, werden einem Fonds überwiesen, der vom zuständigen Departement verwaltet wird und dazu dient, die Subventionierung und/oder die Finanzierung für die Renaturierung, für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zu gewähren, sowie einen Fonds zur Deckung nicht versicherbarer Elementarschäden zu äufnen. Fünf Prozent der Wasserzinse, die den Gemeinden entrichtet werden, insoweit diese 20 Franken pro Kopf der Bevölkerung übersteigen, werden diesem Fonds überwiesen. Zur Ermittlung der Einwohnerzahl wird die letzte eidgenössische Volkszählung berücksichtigt. 2 20 Prozent der jährlichen Einzahlungen in den Fonds sind für eine Subventionierung und/oder direkte Finanzierung von Renaturierungsprojekten reserviert. 30 Prozent der Einzahlungen dienen dazu, den Gemeinden eine Subvention für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zu gewähren. Der Restbetrag des Fonds wird gemäss den Bestimmungen des Ausführungsreglements als Beitrag an die nicht versicherbaren Elementarschäden verwendet. 3 Die Bedingungen und das Verfahren betreffend die Subventionierung und/oder die Finanzierung der Renaturierungsprojekte oder der Wasserbau- und Unterhaltsprojekte von Gewässern werden in der Gesetzgebung über den Wasserbau geregelt. Art. 70 * Fonds zum Erwerb von Wasserkraftanlagen 1 … * 1bis … * 2 Dieser Fonds wird zum Kauf oder Rückkauf von Wasserkraftanlagen oder zum Erwerb von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die solche Anlagen betreiben, verwendet. * 3 Dieser Fonds kann auch in Form von finanziellen Beiträgen, Beiträgen à fonds perdu, zinslosen oder anderweitig günstigen Darlehen zur Erfüllung der für die WEG in Artikel 2 des Gesetzes über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft festgelegten Ziele verwendet werden. * 3bis Bis 2035 kann dieser Fonds auch zur Finanzierung der im kantonalen Energiegesetz vorgesehenen Finanzhilfen und Fördermassnahmen verwendet werden, sofern der Saldo des Fonds 150 Millionen Franken beträgt. 4 Falls die ordentlichen Mittel des Finanzierungsfonds nicht zur Deckung des Bedarfs der WEG ausreichen, kann der Staatsrat dem Fonds Vorschüsse in Form von Darlehen gewähren. Art. 70a * Fonds der Konzessionsgemeinden 1 Die Konzessionsgemeinden können einen Fonds äufnen und mit den finanziellen Mitteln speisen, die ihnen beim Heimfall oder für den Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts beziehungsweise bei der anschliessenden Nutzbarmachung ihrer Wasserkräfte zukommen. 2 Die Konzessionsgemeinden regeln die Einzelheiten betreffend die Verwendung des Fonds in einem gemeinsamen Fondsreglement. Sie können den Fonds im Übrigen dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen unterstellen. 3 Das Reglement gemäss Absatz 2 unterliegt der Genehmigung des Staatsrates. 3 Besondere Steuer und Steuerausgleich

Your change, as a redline

Art. 68

Die Pumpwerkabgabe 1 Die Gemeinwesen sind ermächtigt, für den Betrieb von Pumpwerken auf ihren Territorien eine Pumpwerkabgabe von 0.15 Rappen pro aufgewendete Kilowattstunde Pumpenergie, mindestens jedoch zwei Franken pro Kilowatt für Werke mit 50 und mehr Megawatt installierte Pumpenleistung und 0.50 Franken pro Kilowatt für kleinere Pumpwerke zu erheben. 2 Die Pumpwerkabgabe wird automatisch alle fünf Jahre dem Teilindex der Preise für Elektrizität des Grosshandelspreisindexes angepasst, erstmals am 1. Januar 1995, unter Berücksichtigung der Indexänderung seit dem 1. Januar 1991. 3 Als Pumpwerke gelten Anlagen, die mittels Pumpen in der Lage sind, Wasser aus öffentlichen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu verwenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum gleichen Zweck ermöglichen. Reine Zubringerpumpen werden nicht als Pumpwerke betrachtet. 4 Die Aufteilung der jährlichen Pumpwerkabgabe zwischen Gemeinde(n) und Kanton erfolgt im gleichen Verhältnis wie der Wasserzins und die kantonale Wasserkraftsteuer. 5 Während der für den Bau bewilligten Frist darf keine Pumpwerkabgabe erhoben werden. 6 Solange ein Betreiber von Pumpwerken nachweisen kann, dass die Pumpwerkabgabe einerseits die Rentabilität und andererseits deren Realisation massgeblich beeinträchtigt, kann der Staatsrat die Erhebung dieser Abgabe hinausschieben. 7 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind auch bestehende Pumpwerke dieser Abgabe unterworfen. Art. 69 * Fonds für die Gewässer und die Deckung der nicht versicherbaren Elementarschäden 1 Zehn Prozent der Wasserzinse, die dem Kanton aus den Wasserrechtskonzessionen zufliessen, werden einem Fonds überwiesen, der vom zuständigen Departement verwaltet wird und dazu dient, die Subventionierung und/oder die Finanzierung für die Renaturierung, für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zu gewähren, sowie einen Fonds zur Deckung nicht versicherbarer Elementarschäden zu äufnen. Fünf Prozent der Wasserzinse, die den Gemeinden entrichtet werden, insoweit diese 20 Franken pro Kopf der Bevölkerung übersteigen, werden diesem Fonds überwiesen. Zur Ermittlung der Einwohnerzahl wird die letzte eidgenössische Volkszählung berücksichtigt. 2 20 Prozent der jährlichen Einzahlungen in den Fonds sind für eine Subventionierung und/oder direkte Finanzierung von Renaturierungsprojekten reserviert. 30 Prozent der Einzahlungen dienen dazu, den Gemeinden eine Subvention für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zu gewähren. Der Restbetrag des Fonds wird gemäss den Bestimmungen des Ausführungsreglements als Beitrag an die nicht versicherbaren Elementarschäden verwendet. 3 Die Bedingungen und das Verfahren betreffend die Subventionierung und/oder die Finanzierung der Renaturierungsprojekte oder der Wasserbau- und Unterhaltsprojekte von Gewässern werden in der Gesetzgebung über den Wasserbau geregelt. Art. 70 * Fonds zum Erwerb von Wasserkraftanlagen 1 … * 1bis … * 2 Dieser Fonds wird zum Kauf oder Rückkauf von Wasserkraftanlagen oder zum Erwerb von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die solche Anlagen betreiben, verwendet. * 3 Dieser Fonds kann auch in Form von finanziellen Beiträgen, Beiträgen à fonds perdu, zinslosen oder anderweitig günstigen Darlehen zur Erfüllung der für die WEG in Artikel 2 des Gesetzes über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft festgelegten Ziele verwendet werden. * 3bis Bis 2035 kann dieser Fonds auch zur Finanzierung der im kantonalen Energiegesetz vorgesehenen Finanzhilfen und Fördermassnahmen verwendet werden, sofern der Saldo des Fonds 150 Millionen Franken beträgt. 4 Falls die ordentlichen Mittel des Finanzierungsfonds nicht zur Deckung des Bedarfs der WEG ausreichen, kann der Staatsrat dem Fonds Vorschüsse in Form von Darlehen gewähren. Art. 70a * Fonds der Konzessionsgemeinden 1 Die Konzessionsgemeinden können einen Fonds äufnen und mit den finanziellen Mitteln speisen, die ihnen beim Heimfall oder für den Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts beziehungsweise bei der anschliessenden Nutzbarmachung ihrer Wasserkräfte zukommen. 2 Die Konzessionsgemeinden regeln die Einzelheiten betreffend die Verwendung des Fonds in einem gemeinsamen Fondsreglement. Sie können den Fonds im Übrigen dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen unterstellen. 3 Das Reglement gemäss Absatz 2 unterliegt der Genehmigung des Staatsrates. 3 Besondere Steuer und Steuerausgleich

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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