Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 86
Stromausfuhr aus dem Wallis 1 Zu statistischen Zwecken haben die Stromexporteure dem zuständigen Departement jährlich ihre Produktions- und Ausfuhrmengen zu melden. 2 Bei ernsten Versorgungsstörungen im Wallis ist der Staatsrat ermächtigt, die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen und die Ausfuhr von aus einheimischen Wasserkräften erzeugter Energie in andere Kantone zu beschränken. Die Befugnisse der Bundesbehörden bleiben vorbehalten (Art. 9 WRG). 7 Walliser Elektrizitätsgesellschaft Art. 87 * … Art. 88 * … Art. 89 * … Art. 90 * … Art. 91 * … Art. 92 * … Art. 93 * … Art. 93a * Staatsgarantien 1 Hinsichtlich einer Kompensation der Lasten, die sich aus den in Artikel 2 des Gesetzes über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft festgelegten öffentlichen Interessen ergeben, kann der Kanton der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG Garantien in Form von Solidarbürgschaften für ihre gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen gewähren, falls sich diese Massnahmen zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der Gesellschaft als notwendig erweisen. 2 Die Gewährung der Bürgschaften liegt in der ausschliesslichen und unbeschränkten Kompetenz des Grossen Rates. 8 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 86
Stromausfuhr aus dem Wallis 1 Zu statistischen Zwecken haben die Stromexporteure dem zuständigen Departement jährlich ihre Produktions- und Ausfuhrmengen zu melden. 2 Bei ernsten Versorgungsstörungen im Wallis ist der Staatsrat ermächtigt, die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen und die Ausfuhr von aus einheimischen Wasserkräften erzeugter Energie in andere Kantone zu beschränken. Die Befugnisse der Bundesbehörden bleiben vorbehalten (Art. 9 WRG). 7 Walliser Elektrizitätsgesellschaft Art. 87 * … Art. 88 * … Art. 89 * … Art. 90 * … Art. 91 * … Art. 92 * … Art. 93 * … Art. 93a * Staatsgarantien 1 Hinsichtlich einer Kompensation der Lasten, die sich aus den in Artikel 2 des Gesetzes über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft festgelegten öffentlichen Interessen ergeben, kann der Kanton der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG Garantien in Form von Solidarbürgschaften für ihre gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen gewähren, falls sich diese Massnahmen zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der Gesellschaft als notwendig erweisen. 2 Die Gewährung der Bürgschaften liegt in der ausschliesslichen und unbeschränkten Kompetenz des Grossen Rates. 8 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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