1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.
Art. 29 Lieferantenerklärung
1. Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung aus der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land eingeführte Waren gemäss Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllt sind.
3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer Amtssprache einer Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes nach den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei oder des Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
1. Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen einer Vertragspartei, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von dieser Vertragspartei jährlich festgelegt.
2. Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 27 Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die jeweiligen Beträge mit.
4. Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
1. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
2. Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die «Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft» unter anderem:
a) den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
c) Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei oder in diesem Land nach deren bzw. dessen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
d) Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in einer Vertragspartei nach diesem Protokoll ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
e) geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 ausserhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.
4. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.
5. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
6. Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser Vertragspartei oder diesem Land ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllen.
Art. 32 Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäss den Artikeln 34 und 35 oder mit der Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit
1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
2. Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise
1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls haben.
2. Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung und, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
4. Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllt sind.
6. Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen
1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anderen Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.
3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes durchgeführt, in der bzw. dem die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Art. 36 Sanktionen
Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstösse gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesem Protokoll in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.
Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum
Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum am 17. März 1993 in Brüssel abgeschlossenen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die «EWR-Staaten»), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine der Vertragsparteien ausgeführt werden, sofern zwischen jeder Vertragspartei und den EWR-Staaten Präferenzhandelsabkommen gemäss Artikel 8 Anwendung finden.
Art. 38 Liechtenstein
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.
Art. 39 Republik San Marino
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Art. 40 Fürstentum Andorra
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Art. 41 Ceuta und Melilla
1. Für die Zwecke dieses Protokolls schliesst der Begriff «Europäische Union» Ceuta und Melilla nicht ein.
2. Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
3. Für die Zwecke des Absatzes 2 betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäss.
ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.
Art. 42 Erzeugnisse im Durchgangsverkehr oder in Lagerung
Die Bestimmungen dieser Anlage können auf Erzeugnisse Anwendung finden, die sich am Datum der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsausschusses Vereinigtes Königreich–Schweiz, je nachdem, welches Datum früher liegt, entweder im Durchgangsverkehr oder in zollamtlicher Verwahrung in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden. Für solche Erzeugnisse kann der Ursprungsnachweis bis zwei Jahre nach dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Beschlusses rückwirkend ausgestellt werden, sofern die Bestimmungen dieses Protokolls und insbesondere von Artikel 14 erfüllt sind.
Art. 1 Ziel
Dieser Anhang gilt für:
a. Erzeugnisse aus ökologischem Landbau aus dem Vereinigten Königreich gemäss Anlage I;
b. Erzeugnisse aus ökologischem Landbau aus der Schweiz gemäss Anlage II.
Art. 2 Einfuhr und Inverkehrbringen von ökologischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich
1. Die Schweiz gibt ihre Zustimmung dazu, dass die in Anlage I aufgeführten ökologischen Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in ihr Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern eine der Kontrollbehörden in Anlage III bescheinigt hat, dass diese Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse in Anlage IV Teil 2 produziert wurden.
2. Einem Erzeugnis, das gemäss diesem Artikel vom Vereinigten Königreich in die Schweiz eingeführt wird, muss eine Kontrollbescheinigung beigelegt sein, die den Vorgaben nach Artikel 16c und Anhang 9 Teil A der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) entspricht. Die Kontrollbescheinigung muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
Art. 3 Einfuhr und Inverkehrbringen von biologischen Erzeugnissen aus der Schweiz
1. Das Vereinigte Königreich gibt seine Zustimmung dazu, dass die in Anlage II aufgeführten ökologischen Erzeugnisse aus der Schweiz in sein Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse den in Anlage IV Teil 1 aufgeführten Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse entsprechen.
2. Dieser Artikel hindert das Vereinigte Königreich nicht daran, zu verlangen, dass einem gemäss diesem Artikel von der Schweiz in das Vereinigte Königreich eingeführten Erzeugnis eine Kontrollbescheinigung beigelegt werden muss. Die Bestimmungen zur Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens gelten für alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die entsprechende Anforderungen festlegen.
Art. 4 Informationsaustausch
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich und rechtzeitig in den folgenden Fällen:
a. Änderungen bezüglich der von der Vertragspartei anerkannten Kontrollbehörden und von deren Codenummern;
b. wesentlicher Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Bio-Zertifizierung der Vertragspartei.
2. Für die Zwecke von Absatz 1b bedeutet «wesentlich» jegliche Nichteinhaltung, die die Integrität des voraussichtlich in die andere Vertragspartei ausgeführten ökologischen Erzeugnisses erheblich beeinträchtigt.
3. Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei einen Jahresbericht über die Durchführung und Durchsetzung der durch die Vertragspartei im Vorjahr durchgeführten Kontrollmassnahmen.
Art. 5 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse
1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 dieses Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse (die «Arbeitsgruppe») prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien.
Art. 6 Geltungsdauer und Überprüfung
1. Dieser Anhang gilt für eine Übergangszeit, die zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte endet:
a. mit Inkrafttreten eines modernisierten Freihandelsabkommens, welches das Handelsabkommen ablöst und in diesem Anhang aufgeführte Aspekte behandelt;
b. mit Inkrafttreten eines anderen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, welches in diesem Anhang aufgeführte Aspekte behandelt und diesen Anhang ablöst.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Gemischte Ausschuss auf Empfehlung der Arbeitsgruppe die Übergangsfrist jederzeit ändern und entscheiden, ob dieser Anhang mit oder ohne Anpassungen während einer alternativen Übergangsfrist weiterhin Anwendung findet oder ob er ersetzt wird.
3. Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Beschluss zur Beendigung oder Aussetzung der Anwendung dieses Anhangs notifizieren. Eine solche Beendigung oder Aussetzung tritt 30 Tage nach Erhalt der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
4. Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Gleichwertigkeit und mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu pflegen und auszubauen, können die Vertragsparteien die Einführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der einschlägigen ökologischen Verordnungen, Produktionsnormen und Kontrollvorkehrungen in Erwägung ziehen. Ein solches Verfahren kann unter anderem den Konsultationsprozess, die Informationsanforderungen, angemessene Fristen und die jeweiligen Zuständigkeiten der importierenden und exportierenden Parteien umfassen. Die Vertragsparteien bestimmen, welche Form für dieses Verfahren am besten geeignet ist.