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9 provisions
§ 1
Zweck
1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt,
die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente
zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden
thematische Tagungen organisiert.
2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im
Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.
§ 2
Zusammensetzung
1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6
Kantonsparlamente zusammen.
2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten
gewählt.
§ 3
Arbeitsausschuss
1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor.
§ 4
Vorsitz
1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus:
Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.
2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.023
2 131.9
§ 5
Tagungen
1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten
Freitag im Oktober.
2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.
§ 6
Erklärungen
1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem
Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.
§ 7
Sekretariat
1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat
der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen
der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.
§ 8
Kosten
1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die
Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.
2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich
fest.
§ 9
Sprache
1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die
Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen.
2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag
eines Mitgliedkantons.
3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
4 Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.023
3 131.9
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.06.2022 25.02.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.023
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.023
4 131.9
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.06.2022 25.02.2023 Erstfassung GS 2023.023
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.023
Vademecum SGS 131.9
1/1
Erlasstitel Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der
Nordwestschweiz
SGS-Nr. 131.9
GS-Nr. 2023.023
Erlassdatum 14.06.2022 (BL: 2022/365, Revision Vereinbarung IPK NWCH, Beitritt
JU)
In Kraft seit 25.02.2023
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
Mit diesem Erlass aufgehoben wurde:
Erlasstitel Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der
Nordwestschweiz
GS-Nr. 2021.086
Erlassdatum 05.03.2021 (BL: 2021/224, Revision Vereinbarung IPK NWCH)
Dauer 01.01.2022-23.02.2023
Mit diesem Erlass aufgehoben wurde:
Erlasstitel Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der
Nordwestschweiz
GS-Nr. 26.881
Erlassdatum 05.06.1978 (1978/649, Abschluss Vereinbarung IPK NWCH)
Dauer 07.12.1978–31.12.2021