Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 29
Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone 1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus: a) den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht- Trägerkantonen geschuldet sind b) dem Globalbeitrag an die Betriebskosten c) der Finanzierung der baulichen Infrastruktur d) dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung e) der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fachhochschule f) der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission 2 Von der Summe der Beiträge gemäss Absatz 1b–d wird die Abgeltung des Standortvorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studierenden des vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt. 3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können. 4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent des Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist. 5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen Teilen getragen. 6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von diesem kostendeckend zu finanzieren. 7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt.
Artikel 29
Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone 1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus: a) den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht- Trägerkantonen geschuldet sind b) dem Globalbeitrag an die Betriebskosten c) der Finanzierung der baulichen Infrastruktur d) dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung e) der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fachhochschule f) der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission 2 Von der Summe der Beiträge gemäss Absatz 1b–d wird die Abgeltung des Standortvorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studierenden des vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt. 3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können. 4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent des Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist. 5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen Teilen getragen. 6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von diesem kostendeckend zu finanzieren. 7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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