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Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweiz

Confederation · 0.192.120.242.2 · treaty

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Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweiz

0.192.120.242.2 AS 1956 1076; BBl 1955 II 377 Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der SchweizVon der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1955 (Stand am 10. März 1955) Art. 1 Bst. a des BB vom 29. Sept. 1955 (AS 1956 1061) Übersetzung Meteorologische Weltorganisation Sekretariat: Campagne Rigot Avenue de la Paix Genève Genf, den 10. März 1955 An das Eidgenössische Politische Departement Bern Herr Minister, Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass es mir daran gelegen ist, dem Wunsche des Bundesrates für eine genauere Umschreibung der nachstehenden, im Abkommen über das Statut der Meteorologischen Weltorganisation enthaltenen Punkte zu entsprechen; ich erkläre mich damit einverstanden, dass ihnen, gemäss Antrag des Bundesrates, folgende Auslegung gegeben wird: 1. Befreiung von der Warenumsatzsteuer (Art. 10 des Abkommens) Um die Einheitlichkeit zu wahren, erachtet es der Bundesrat als zweckmässig, diesen Artikel in gleicher Weise anzuwenden wie die entsprechenden Artikel des zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation getroffenen Abkommens. Die Meteorologische Weltorganisation sollte deshalb grundsätzlich keine Befreiung von den indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von Mobilien und Immobilien inbegriffen sind, beanspruchen. Sie wird ihre Gesuche um Steuerbefreiung vielmehr auf wichtige Käufe beschränken, deren fakturierter Wert 100 Franken übersteigt, die sie für ihren offiziellen Gebrauch tätigt und deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art einschliesst. Im Falle der Warenumsatzsteuer wird die Rückerstattung auf Ersuchen der Organisation gemäss einem Verfahren erfolgen, wie es bereits im Verhältnis zur Weltgesundheitsorganisation zur Anwendung kommt. 2. Diplomatische Immunitäten des Generalsekretärs sowie gewisser hoher Beamter (Art. 16 des Abkommens) Es versteht sich, dass, was die steuerlichen Vorrechte betrifft, die hohen schweizerischen Beamten, die unter diesen Artikel fallen, wie dies übrigens festgelegt worden ist (Art. 17 Bst. b), nur in den Genuss der Befreiung von den eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde‑Steuern auf den ihnen von der Organisation ausgerichteten Besoldungen, Vergütungen und Entschädigungen gelangen. 3. Steuerverhältnisse des der Organisation nicht mehr angehörenden Personals (Art. 17 Bst. b des Abkommens und Artikel 10 der Vollzugsvereinbarung) Periodische Zahlungen (jährliche, monatliche Zahlungen usw.), wie Pensionen oder Zahlungen auf Grund irgendeiner Vereinbarung sozialfürsorglicher Art zugunsten einer Person, die der Organisation nicht mehr angehört, geniessen keine Steuerbefreiung. 4. Definition der im Abkommen enthaltenen Bezeichnung «Beamter» Die Bezeichnung «Beamter» wird, wenn sie im Abkommen verwendet wird, gemäss allgemeiner Übung ausgelegt, wie sie für die übrigen Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, die ihren Sitz in Genf haben, gilt. 5. Liste der Beamten der Meteorologischen Weltorganisation und deren Familienmitglieder, die im Besitz der Identitätskarte sind (Art. 6 der Vollzugsvereinbarung) Die Meteorologische Weltorganisation wird dem Eidgenössischen Politischen Departement regelmässig die Liste der Beamten der Organisation und deren Familienmitglieder zugehen lassen, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und die Funktions‑Kategorie oder ‑Klasse, der die Betreffenden angehören, erwähnt sind. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Der Generalsekretär ad interim: Dr. G. Swoboda Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. SR 0.192.120.242 SR 0.192.120.281 AS 1958 1432 SR 0.192.120.242.1

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