Artikel 4 gestützt auf
Absatz 1 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren vom 29. Februar 19801), beschliesst: Ziff. 1 1 Die Notare, Protestbeamten und Grundbuchämter sind verpflichtet, das vom Regierungsrat genehmigte Rechnungsformular zu verwenden. Es ist bei der kantonalen Materialzentrale zu den Selbstkosten zu beziehen. Ziff. 2 1 Beglaubigungsgebühren können durch blosse Quittung belegt werden. Ziff. 3 1 Die kantonale Grundpfandschatzungskommission stellt mit dem Schatzungsverbal Rechnung. Ziff. 4 1 Von allen Rechnungen und Quittungen ist ein Doppel beim Rechnungssteller zurückzubehalten. Rechnungsdoppel, Quittungsdoppel und internes Rechnungsformular sind zehn Jahre, gerechnet ab Zustellung der Rechnung an den Pflichtigen, aufzubewahren. 1) OGS 1980, 40 OGS 1983, 13 213.611 Ziff. 5 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft. 213.611 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.05.1981 26.05.1981 Erlass Erstfassung OGS 1983, 13 213.611 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.05.1981 26.05.1981 Erstfassung OGS 1983, 13