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Beschluss über die Neu-Festlegung der Freinächte

Risch · 9.5-2 · communal act

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Freinächte
  2. Art. 2 Längere Öffnungszeiten (bis 02.00 Uhr)
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1 Freinächte

1 An folgenden Tagen gelten Freinächte: a) schmutziger Donnerstag b) Fasnachtssamstag c) Fasnachtsmontag d) 1. August e) Chlausumzug f) Silvester g) alle Chilbis an den folgenden untenstehenden Tagen (Abs. 2) 2 Folgende Tage gelten als Kirchweih- oder Jahrmarktstage: a) 4. September-Sonntag (SA auf SO): Rotkreuzer Chilbi b) 31. Juli oder Sonntag darauf (SA auf SO): Buonaser Chilbi c) Sonntag nach dem 20. Oktober (SO auf MO): Holzhäusern Chilbi d) erster Sonntag nach dem 1. September (SO auf MO): Rischer Chilbi

Art. 2 Längere Öffnungszeiten (bis 02.00 Uhr)

1 Längere Öffnungszeiten gelten nach Einwohnergemeindeversammlungen sowie nach gemeindlichen Wahlen.

Art. 3

1 An den unter § 1 aufgeführten Tagen kann der Gastwirt entscheiden, ob er in seinem Lokal vom Recht der uneingeschränkten Öffnungszeit Gebrauch machen will oder nicht. 2 Die Berechtigung zur verlängerten Öffnungszeit bzw. Freinacht gilt bei den Kirchweihtagen nur für die am Ort der Chilbi gelegenen Restaurants. 3 Die Erteilung der Bewilligungen und die Rechnungsstellungen erfolgen in der Regel durch das Polizeiamt Risch, ausgenommen sind spezielle Bewilligungen, die in der Kompetenz des Gemeinderates oder bei den kantonalen Instanzen liegen.

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