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13 provisions
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Das Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (engl. Center for Health, Policy,
and Economics, kurz: CHPE) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät) zugeordnet.
2 Das CHPE bezweckt, die Forschung und Lehre in der Gesundheitsökonomie und Gesundheitspolitik an der Universität Luzern zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen.
3 Das CHPE orientiert sich bei seinen Aufgaben und Tätigkeiten an einem Leitbild, welches regelmässig im Rahmen der universitären Entwicklungsplanung aktualisiert wird.
4 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern2.
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539e
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-009
2 Nr. 546i
§ 2
Aufgaben
1 Das CHPE hat im Rahmen seines Zwecks gemäss § 1 Absatz 2 insbesondere folgende
Aufgaben:
a. wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität und mit anderen in-
und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,
b. Forschung und Veröffentlichung von Publikationen,
c. Vermittlung von Forschungsschwerpunkten nach aussen und Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis,
d. Förderung der universitären Weiterbildung,
e. Förderung des akademischen Nachwuchses,
f. Einwerbung von Drittmitteln.
2 Forschung wird in wissenschaftlicher Unabhängigkeit durchgeführt. Dasselbe gilt für
die allfällige Erbringung von Dienstleistungen.
3 Das Zentrum kann mit Institutionen und Organisationen im In- und Ausland Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen (vgl. § 27 Abs. 5 Universitätsstatut3).
§ 3
Mitglieder
1 Das CHPE besteht aus mindestens zwei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat.
2 Die Mitglieder des CHPE können aus der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und
Medizin oder einer anderen Fakultät der Universität Luzern stammen (universitätsinterne Mitglieder).
3 Das CHPE kann zur Stärkung des Netzwerkes auch Personen von ausserhalb der Universität Luzern aufnehmen (externe Mitglieder).
4 Stimmberechtigte universitätsinterne Mitglieder müssen mindestens über ein Doktorat
verfügen.
§ 4
Aufnahme und Austritt
1 Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung.
2 Die Mitglieder können jederzeit aus dem CHPE austreten, sofern der Austritt mit den
Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des Zentrums (z. B. für laufende Forschungsprojekte, Personal) vereinbar ist.
3 Bei universitätsinternen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Luzern.
3 SRL Nr. 539c
§ 5 Nr. 546i 3
Organe
1 Die Organe des CHPE sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Zentrumsleitung.
2 Sofern alle Mitglieder des CHPE zugleich Mitglieder der Zentrumsleitung sind, kommen Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.
3 Das CHPE kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.
§ 6
Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine
Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
2 Über die Teilnahme der Mitglieder ohne Stimmrecht und die Mitglieder des Beirats
entscheidet die Zentrumsleitung.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Zentrumsleitung einberufen. Die
stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die
Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des CHPE; die folgenden Zuständigkeiten
sind unentziehbar:
a. Anträge auf Änderungen dieses Reglements zuhanden der Fakultät,
b. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der
Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme und der Ausschluss
von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die Fakultät,
d. Bestellung eines wissenschaftlichen Beirats sowie Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern des Beirats,
e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich Kenntnisnahme des
internen Kontrollberichts der Verwaltungsdirektion,
g. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,
h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner
Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.
4 Nr. 546i
§ 7
Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen. Die universitätsinternen Mitglieder stellen die Mehrheit der professoralen Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Ein universitätsinternes Mitglied der Zentrumsleitung mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der
oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die
oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Die Zentrumsleitung
a. koordiniert die Tätigkeiten des CHPE, vertritt es nach aussen und sorgt für die
Kontakte und die Zusammenarbeit mit den an den Tätigkeiten des Zentrums interessierten Stellen,
b. kann Forschungsschwerpunkte des Zentrums festlegen,
c. kann Weisungen für den Betrieb des Zentrums erlassen,
d. ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums, insbesondere erstellt sie das
Budget und die Jahresrechnung,
e. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur
Verfügung.
§ 8
Wissenschaftlicher Beirat
1 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur
Erfüllung der Aufgaben des CHPE beitragen.
2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern des Beirats. Ein Austritt aus dem Beirat ist jederzeit möglich.
3 Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.
§ 9
Finanzen
1 Die finanzielle Führung erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der
Universität Luzern. Insbesondere
a. wird das Zentrum als Kostenstelle geführt,
b. werden Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
2 Das CHPE finanziert sich insbesondere durch
a. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen des Budgets der Fakultät,
b. eingeworbene Forschungsdrittmittel,
c. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und
Privatpersonen,
Nr. 546i 5
d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des
CHPE,
e. Veranstaltungsgebühren.
3 Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern4.
4 Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung
von Drittmitteln der Universität Luzern5 und dem Reglement über die Einwerbung und
Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität
Luzern6.
§ 10
Eingehen von Verpflichtungen und Haftung
1 Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die
Dekanin oder den Dekan der Fakultät.
2 Die universitätsinternen Mitglieder des CHPE tragen im Rahmen ihrer Anstellung an
der Universität zu den Tätigkeiten des Zentrums bei. Für die Zentrumsleitung werden
keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden keine Entschädigungen ausbezahlt.
§ 11
Personal
1 Die Anstellung von Personal wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons
Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die
durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter
Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts7 von der Zentrumsleitung angestellt.
§ 12
Corporate Design
1 Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das CHPE.
Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen.
2 Das CHPE ist in die Website der Universität integriert.
4 SRL Nr. 539o
5 SRL Nr. 539l
6 SRL Nr. 539o
7 SRL Nr. 539c
6 Nr. 546i
§ 13
Übergangsrecht
1 Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Organisationsreglement vom 27.
Februar 2023.
Nr. 546i 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.12.2024 01.02.2025 Erstfassung G 2025-009
8 Nr. 546i
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.12.2024 01.02.2025 Erlass Erstfassung G 2025-009