Propose a change

V vom 21. Dezember 2010 über die Lotterien und Wetten (Lotterie- und Wettverordnung; LWV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 42 Schutz vor unberechtigten Zugriffen

1) Alle Einrichtungen oder Systeme des Grossveranstalters, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes oder für die Bestimmung des Bruttospielertrags wichtige Daten enthalten, insbesondere das AKS und das EAKS, sind vor unberechtigten Eingriffen zu schützen. 2) Alle Personen, die auf diese Systeme Zugriff haben, müssen über ein individuelles Passwort verfügen. Auf Gesuch des Grossveranstalters kann das Amt für Volkswirtschaft andere mindestens gleichwertige Vorkehrungen bewilligen; die Einrichtung von fiktiven Benutzernamen, die von mehreren Personen gebraucht werden, ist untersagt. 3) Soll das interne Informatiksystem des Grossveranstalters mit einem externen System verbunden werden, so muss er über Sicherheitsmassnahmen verfügen, die gewährleisten, dass nur die zuvor bestimmten Personen von ausserhalb auf das interne System des Grossveranstalters zugreifen können. Er erstellt eine Liste mit den Applikationen, die diese Personen anwenden können. 4) Dritte haben zur Fernwartung nur Zugriff auf die Einrichtungen und Systeme nach Abs. 1, wenn die eine Fernwartung durchführende Person über ein individuelles Passwort verfügt. 5) Zugriffe von Dritten von innerhalb oder ausserhalb des Grossveranstalters auf dessen interne Systeme sind in einem Protokoll mit folgenden Angaben festzuhalten: a) der Name des Verantwortlichen, der den Eingriff erlaubt hat; b) der Name der Person, die den Eingriff ausgeführt hat; c) die Uhrzeit, das Datum und die Dauer des Eingriffes; d) der Grund des Eingriffes; e) eine Beschreibung der ausgeführten Arbeiten.

Your change, as a redline

Art. 42 Schutz vor unberechtigten Zugriffen

1) Alle Einrichtungen oder Systeme des Grossveranstalters, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes oder für die Bestimmung des Bruttospielertrags wichtige Daten enthalten, insbesondere das AKS und das EAKS, sind vor unberechtigten Eingriffen zu schützen. 2) Alle Personen, die auf diese Systeme Zugriff haben, müssen über ein individuelles Passwort verfügen. Auf Gesuch des Grossveranstalters kann das Amt für Volkswirtschaft andere mindestens gleichwertige Vorkehrungen bewilligen; die Einrichtung von fiktiven Benutzernamen, die von mehreren Personen gebraucht werden, ist untersagt. 3) Soll das interne Informatiksystem des Grossveranstalters mit einem externen System verbunden werden, so muss er über Sicherheitsmassnahmen verfügen, die gewährleisten, dass nur die zuvor bestimmten Personen von ausserhalb auf das interne System des Grossveranstalters zugreifen können. Er erstellt eine Liste mit den Applikationen, die diese Personen anwenden können. 4) Dritte haben zur Fernwartung nur Zugriff auf die Einrichtungen und Systeme nach Abs. 1, wenn die eine Fernwartung durchführende Person über ein individuelles Passwort verfügt. 5) Zugriffe von Dritten von innerhalb oder ausserhalb des Grossveranstalters auf dessen interne Systeme sind in einem Protokoll mit folgenden Angaben festzuhalten: a) der Name des Verantwortlichen, der den Eingriff erlaubt hat; b) der Name der Person, die den Eingriff ausgeführt hat; c) die Uhrzeit, das Datum und die Dauer des Eingriffes; d) der Grund des Eingriffes; e) eine Beschreibung der ausgeführten Arbeiten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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