Propose a change

V vom 21. Dezember 2010 über die Lotterien und Wetten (Lotterie- und Wettverordnung; LWV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 54 Geldspiele

1) Grossveranstalter dürfen alle Lotterien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes und alle Wetten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d, p und t des Gesetzes durchführen. 2) Kleinveranstalter dürfen alle Lotterien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes durchführen und nicht mehr als zwei Online-Terminals für das Einlesen von Spielscheinen zur Teilnahme an erlaubten Lotterien und Wetten betreiben. 3) Der Einsatz ist nicht beschränkt. Er darf vom Veranstalter von Lotterien oder Wetten jedoch beliebig beschränkt werden. 4) Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt. 5) Warengewinne dürfen nicht über ihrem wahren Wert eingestellt werden. 6) Gewinne dürfen nicht aus Grundstücken, Bauten oder aus Gegenständen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnten, wie beispielsweise Medikamente, gesundheitsschädliche Stoffe, Waffen, Explosivstoffe, Feuerwerk und unzüchtige Darstellungen, bestehen. 7) Das Amt für Volkswirtschaft kann dem Veranstalter von Lotterien oder Wetten den Betrieb bestimmter Geldspiele untersagen, wenn er keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet. 8) Es kann ihm angemessene Beschränkungen der Einsätze oder Gewinne auferlegen, wenn seine liquiden Mittel nach Auszahlung der Gewinne den betrieblich notwendigen Betrag unterschreiten könnten. 9) Der Betrieb von Wettbörsen ("betting exchanges") ist untersagt. Als Wettbörsen gelten Geldspiel-Plattformen, bei denen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung einer Provision oder anderen Entschädigung an den Betreiber der Plattform nicht gegen diesen, sondern gegeneinander wetten.

Your change, as a redline

Art. 54 Geldspiele

1) Grossveranstalter dürfen alle Lotterien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes und alle Wetten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d, p und t des Gesetzes durchführen. 2) Kleinveranstalter dürfen alle Lotterien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes durchführen und nicht mehr als zwei Online-Terminals für das Einlesen von Spielscheinen zur Teilnahme an erlaubten Lotterien und Wetten betreiben. 3) Der Einsatz ist nicht beschränkt. Er darf vom Veranstalter von Lotterien oder Wetten jedoch beliebig beschränkt werden. 4) Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt. 5) Warengewinne dürfen nicht über ihrem wahren Wert eingestellt werden. 6) Gewinne dürfen nicht aus Grundstücken, Bauten oder aus Gegenständen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnten, wie beispielsweise Medikamente, gesundheitsschädliche Stoffe, Waffen, Explosivstoffe, Feuerwerk und unzüchtige Darstellungen, bestehen. 7) Das Amt für Volkswirtschaft kann dem Veranstalter von Lotterien oder Wetten den Betrieb bestimmter Geldspiele untersagen, wenn er keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet. 8) Es kann ihm angemessene Beschränkungen der Einsätze oder Gewinne auferlegen, wenn seine liquiden Mittel nach Auszahlung der Gewinne den betrieblich notwendigen Betrag unterschreiten könnten. 9) Der Betrieb von Wettbörsen ("betting exchanges") ist untersagt. Als Wettbörsen gelten Geldspiel-Plattformen, bei denen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung einer Provision oder anderen Entschädigung an den Betreiber der Plattform nicht gegen diesen, sondern gegeneinander wetten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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