Propose a change

V vom 21. Dezember 2010 über die Lotterien und Wetten (Lotterie- und Wettverordnung; LWV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 60 Besondere Anforderungen bei Tombolas

1) Veranstalter von Tombolas dürfen die Durchführung der Tombola nicht an Dritte übertragen. 2) Die Summe der Einsätze darf 75 000 Franken pro Unterhaltungsanlass nicht übersteigen. 3) Als Warengewinne gelten auch Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren; Edelmetalle gelten nicht als Warengewinne. Der Rückkauf von Gewinnen durch den Veranstalter ist untersagt. 4) Die Lose sind fortlaufend zu nummerieren und mit dem Verfallsdatum zu versehen. 5) Der Veranstalter muss dem Amt für Volkswirtschaft die Durchführung einer Tombola spätestens 14 Tage vor Durchführung des Unterhaltungsanlasses unter Verwendung eines amtlichen Formulars melden. Die Meldung muss insbesondere enthalten: a) Name und Wohnsitz bzw. Name, Rechtsform und Sitz des Veranstalters sowie Name und Adresse des verantwortlichen Leiters der Tombola; b) die Bezeichnung des Zwecks, für den der Ertrag der Tombola verwendet werden soll; c) einen Verlosungsplan unter Angabe der Zahl der Lose, des Lospreises und ein Verzeichnis der zu verlosenden Gegenstände mit genauer Wertangabe; d) Angaben darüber, wann, wo und wie die Tombola durchgeführt wird. 6) Das Amt für Volkswirtschaft kann in die Geschäftsbücher des Veranstalters Einsicht nehmen. 7) Es kann die Durchführung einer Tombola untersagen, wenn deren korrekte Durchführung nicht gewährleistet ist.

Your change, as a redline

Art. 60 Besondere Anforderungen bei Tombolas

1) Veranstalter von Tombolas dürfen die Durchführung der Tombola nicht an Dritte übertragen. 2) Die Summe der Einsätze darf 75 000 Franken pro Unterhaltungsanlass nicht übersteigen. 3) Als Warengewinne gelten auch Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren; Edelmetalle gelten nicht als Warengewinne. Der Rückkauf von Gewinnen durch den Veranstalter ist untersagt. 4) Die Lose sind fortlaufend zu nummerieren und mit dem Verfallsdatum zu versehen. 5) Der Veranstalter muss dem Amt für Volkswirtschaft die Durchführung einer Tombola spätestens 14 Tage vor Durchführung des Unterhaltungsanlasses unter Verwendung eines amtlichen Formulars melden. Die Meldung muss insbesondere enthalten: a) Name und Wohnsitz bzw. Name, Rechtsform und Sitz des Veranstalters sowie Name und Adresse des verantwortlichen Leiters der Tombola; b) die Bezeichnung des Zwecks, für den der Ertrag der Tombola verwendet werden soll; c) einen Verlosungsplan unter Angabe der Zahl der Lose, des Lospreises und ein Verzeichnis der zu verlosenden Gegenstände mit genauer Wertangabe; d) Angaben darüber, wann, wo und wie die Tombola durchgeführt wird. 6) Das Amt für Volkswirtschaft kann in die Geschäftsbücher des Veranstalters Einsicht nehmen. 7) Es kann die Durchführung einer Tombola untersagen, wenn deren korrekte Durchführung nicht gewährleistet ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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