Propose a change

V vom 21. Dezember 2010 über die Lotterien und Wetten (Lotterie- und Wettverordnung; LWV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 64 Prüfung

1) Der Grossveranstalter hat seinen Geschäftsbericht jedes Jahr durch eine von ihm wirtschaftlich und rechtlich unabhängige Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Dabei prüft die Revisionsstelle auch, ob: a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation des Grossveranstalters den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht; b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht. 2) Als Revisionsstelle können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit einer Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz tätig sein. 3) Der Grossveranstalter hat seinen ersten und jeden nachfolgenden dritten Geschäftsbericht von einer Revisionsstelle prüfen zu lassen, die zusätzlich über gründliche Kenntnisse des Geldspielgeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Lotterie- und Wettunternehmen verfügt. 4) Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für den einzelnen Grossveranstalter und die mit ihm durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 % der gesamten Honorarsumme des Revisionsunternehmens nicht übersteigen. 5) Wenn ein Grossveranstalter über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle. 6) Der Grossveranstalter gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind. 7) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anordnen. 8) Kleinveranstalter sind von der Prüfpflicht nach Abs. 1 befreit.

Your change, as a redline

Art. 64 Prüfung

1) Der Grossveranstalter hat seinen Geschäftsbericht jedes Jahr durch eine von ihm wirtschaftlich und rechtlich unabhängige Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Dabei prüft die Revisionsstelle auch, ob: a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation des Grossveranstalters den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht; b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht. 2) Als Revisionsstelle können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit einer Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz tätig sein. 3) Der Grossveranstalter hat seinen ersten und jeden nachfolgenden dritten Geschäftsbericht von einer Revisionsstelle prüfen zu lassen, die zusätzlich über gründliche Kenntnisse des Geldspielgeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Lotterie- und Wettunternehmen verfügt. 4) Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für den einzelnen Grossveranstalter und die mit ihm durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 % der gesamten Honorarsumme des Revisionsunternehmens nicht übersteigen. 5) Wenn ein Grossveranstalter über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle. 6) Der Grossveranstalter gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind. 7) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anordnen. 8) Kleinveranstalter sind von der Prüfpflicht nach Abs. 1 befreit.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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