V vom 21. Dezember 2010 über die Lotterien und Wetten (Lotterie- und Wettverordnung; LWV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 68 Abrechnungen und Dokumentationspflicht
1) Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten legt in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die von ihm durchgeführten Lotterien und Wetten fest. Er unterbreitet es dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung. 2) Der Grossveranstalter erstellt jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft zu. 3) Das Amt für Volkswirtschaft legt den Inhalt der Gesamtabrechnung sowie die Modalitäten der Übermittlung im Einzelfall fest. Es kann andere Periodizitäten für die Übermittlung der Gesamtabrechnung festlegen, wenn es solche für zweckmässig oder notwendig erachtet. 4) Der Kleinveranstalter von Lotterien oder Wetten erstellt innert zwei Monaten nach Beendigung jeder Lotterie oder Wette eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe von Art. 62 zu. 5) Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten muss die Gesamtabrechnungen während fünf Jahren nach Überweisung der Geldspielabgabe aufbewahren, sofern keine längeren gesetzlichen Fristen vorgesehen sind.
Art. 68 Abrechnungen und Dokumentationspflicht
1) Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten legt in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die von ihm durchgeführten Lotterien und Wetten fest. Er unterbreitet es dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung. 2) Der Grossveranstalter erstellt jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft zu. 3) Das Amt für Volkswirtschaft legt den Inhalt der Gesamtabrechnung sowie die Modalitäten der Übermittlung im Einzelfall fest. Es kann andere Periodizitäten für die Übermittlung der Gesamtabrechnung festlegen, wenn es solche für zweckmässig oder notwendig erachtet. 4) Der Kleinveranstalter von Lotterien oder Wetten erstellt innert zwei Monaten nach Beendigung jeder Lotterie oder Wette eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe von Art. 62 zu. 5) Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten muss die Gesamtabrechnungen während fünf Jahren nach Überweisung der Geldspielabgabe aufbewahren, sofern keine längeren gesetzlichen Fristen vorgesehen sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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