V vom 21. Dezember 2010 über die Lotterien und Wetten (Lotterie- und Wettverordnung; LWV)
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Change 1
Art. 71 Veranlagungsverfahren
1) Der Grossveranstalter reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalendermonats eine Monatsabrechnung über die im betreffenden Monat erzielten Bruttospielerträge ein. 2) Er reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalenderquartals und jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge ein. 3) Der Kleinveranstalter reicht dem Amt für Volkswirtschaft nach den Periodizitäten nach Art. 62 Abs. 1 und auf das Ende jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die in der betreffenden Periode erzielten Bruttospielerträge ein. 4) Das Amt für Volkswirtschaft legt das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabenerhebung fest. Es bestimmt Form und Inhalt der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind. 5) Hat der Veranstalter von Lotterien oder Wetten trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt das Amt für Volkswirtschaft den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor. 6) Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise dem Veranstalter von Lotterien oder Wetten auferlegt werden. 7) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Veranlagungs- und das Erhebungsverfahren näher regeln.
Art. 71 Veranlagungsverfahren
1) Der Grossveranstalter reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalendermonats eine Monatsabrechnung über die im betreffenden Monat erzielten Bruttospielerträge ein. 2) Er reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalenderquartals und jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge ein. 3) Der Kleinveranstalter reicht dem Amt für Volkswirtschaft nach den Periodizitäten nach Art. 62 Abs. 1 und auf das Ende jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die in der betreffenden Periode erzielten Bruttospielerträge ein. 4) Das Amt für Volkswirtschaft legt das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabenerhebung fest. Es bestimmt Form und Inhalt der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind. 5) Hat der Veranstalter von Lotterien oder Wetten trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt das Amt für Volkswirtschaft den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor. 6) Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise dem Veranstalter von Lotterien oder Wetten auferlegt werden. 7) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Veranlagungs- und das Erhebungsverfahren näher regeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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