Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo
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Change 1
Art. 2.17 Antidumping
1. Die Vertragsparteien sehen davon ab, Antidumpingverfahren nach Artikel VI des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet) einzuleiten, sofern keine eindeutigen Beweise für Dumping vorliegen. 2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die benachrichtigende Vertragspartei und die Vertragspartei, die die Benachrichtigung erhält, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung nichts anderes vereinbaren. 3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung beendet. 4. Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, innert Jahresfrist bezüglich derselben Ware der gleichen Vertragspartei eine Untersuchung ein. 5. Als «geringfügig» im Sinne von Artikel 5.8 des WTO-Antidumping-Übereinkommens gilt eine Schwelle von 5 Prozent ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises. Das Volumen der gedumpten Einfuhren wird als unerheblich betrachtet und es wird keine Massnahme angewendet, wenn das Volumen der Einfuhren aus einer Vertragspartei 5 Prozent oder weniger der gesamten Einfuhren der gleichartigen Ware ausmacht. 6. Eine Antidumping-Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als «vom inländischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen» gestellt, wenn er von denjenigen inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die von dem inländischen Wirtschaftszweig hergestellt wird. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren. Wird ein Antrag von einem Handelsverband gestellt oder unterstützt, zählt für die Erreichung des Schwellenwerts nur die Produktion der dem Verband angehörenden Hersteller, die den Antrag unterstützen. 7. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle individuellen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind. 8. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 9. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit zur Anwendung von Antidumpingmassnahmen zwischen den Vertragsparteien beizubehalten ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so werden danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durchgeführt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
Art. 2.17 Antidumping
1. Die Vertragsparteien sehen davon ab, Antidumpingverfahren nach Artikel VI des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet) einzuleiten, sofern keine eindeutigen Beweise für Dumping vorliegen. 2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die benachrichtigende Vertragspartei und die Vertragspartei, die die Benachrichtigung erhält, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung nichts anderes vereinbaren. 3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung beendet. 4. Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, innert Jahresfrist bezüglich derselben Ware der gleichen Vertragspartei eine Untersuchung ein. 5. Als «geringfügig» im Sinne von Artikel 5.8 des WTO-Antidumping-Übereinkommens gilt eine Schwelle von 5 Prozent ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises. Das Volumen der gedumpten Einfuhren wird als unerheblich betrachtet und es wird keine Massnahme angewendet, wenn das Volumen der Einfuhren aus einer Vertragspartei 5 Prozent oder weniger der gesamten Einfuhren der gleichartigen Ware ausmacht. 6. Eine Antidumping-Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als «vom inländischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen» gestellt, wenn er von denjenigen inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die von dem inländischen Wirtschaftszweig hergestellt wird. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren. Wird ein Antrag von einem Handelsverband gestellt oder unterstützt, zählt für die Erreichung des Schwellenwerts nur die Produktion der dem Verband angehörenden Hersteller, die den Antrag unterstützen. 7. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle individuellen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind. 8. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 9. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit zur Anwendung von Antidumpingmassnahmen zwischen den Vertragsparteien beizubehalten ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so werden danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durchgeführt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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