Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 2.18 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
2. Eine Vertragspartei, die endgültige allgemeine Schutzmassnahmen gegen eine der oder mehrere Vertragsparteien zu ergreifen beabsichtigt, informiert diese und bietet Konsultationen an. Sie gewährt eine Frist von 45 Tagen ab dem Datum des Konsultationsangebots, bevor sie endgültige allgemeine Schutzmassnahmen ergreift.
3. Eine Vertragspartei, die allgemeine Schutzmassnahmen ergreift, setzt diese in einer Weise durch, die den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Your change, as a redline
Art. 2.18 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
2. Eine Vertragspartei, die endgültige allgemeine Schutzmassnahmen gegen eine der oder mehrere Vertragsparteien zu ergreifen beabsichtigt, informiert diese und bietet Konsultationen an. Sie gewährt eine Frist von 45 Tagen ab dem Datum des Konsultationsangebots, bevor sie endgültige allgemeine Schutzmassnahmen ergreift.
3. Eine Vertragspartei, die allgemeine Schutzmassnahmen ergreift, setzt diese in einer Weise durch, die den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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