Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen findet das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren sind ohne unangemessenen Verzug Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert. 4. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die alle Vertragsparteien mit der Europäischen Union vereinbart haben, auch aufeinander auszuweiten. 5. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen findet das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren sind ohne unangemessenen Verzug Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert. 4. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die alle Vertragsparteien mit der Europäischen Union vereinbart haben, auch aufeinander auszuweiten. 5. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.4
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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