Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3.4 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3.9 (Anerkennung) ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei bezüglich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt. 2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer bestehender oder künftiger Abkommen, die eine der Vertragsparteien abgeschlossen hat oder abschliesst und die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel V Absatz 1 oder Artikel Vbis Buchstabe a, mutatis mutandis, des GATS stehen, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst eine Vertragspartei ein im Einklang mit den Anforderungen von Artikel V Absatz 1 oder Artikel Vbis Buchstabe a, mutatis mutandis, des GATS stehendes Abkommen ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um – beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete – den Austausch von lokal erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu ermöglichen. SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 3.4 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3.9 (Anerkennung) ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei bezüglich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt. 2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer bestehender oder künftiger Abkommen, die eine der Vertragsparteien abgeschlossen hat oder abschliesst und die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel V Absatz 1 oder Artikel Vbis Buchstabe a, mutatis mutandis, des GATS stehen, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst eine Vertragspartei ein im Einklang mit den Anforderungen von Artikel V Absatz 1 oder Artikel Vbis Buchstabe a, mutatis mutandis, des GATS stehendes Abkommen ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um – beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete – den Austausch von lokal erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu ermöglichen. SR 0.632.20, Anhang 1B
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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