Propose a change

Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Artikel 43

Vorfinanzierungen 1 Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar. 2 Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen. 3 Vorfinanzierungen können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten, in finanzpolitische Reserven überführt werden. * Artikel 43a * Finanzpolitische Reserven: Bildung 1 Solange der Bilanzüberschuss kleiner ist als 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs, dürfen von einem positiven operativen Jahresergebnis maximal 80 Prozent für die Bildung zusätzlicher finanzpolitischer Reserven verwendet werden. Andernfalls dürfen bis zu 100 Prozent des positiven operativen Jahresergebnisses den finanzpolitischen Reserven zugewiesen werden. 2 Das Gesamtergebnis darf durch die Bildung finanzpolitischer Reserven nicht negativ werden. 3 Der Teil des Bilanzüberschusses, der 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs übersteigt, darf in finanzpolitische Reserven umgewandelt werden, sofern die Stimmberechtigten dem Antrag auf Umwandlung zustimmen. 4 Bei erstmaliger Bildung finanzpolitischer Reserven dürfen im gleichen und in den nachfolgenden Rechnungsjahren keine zusätzlichen Abschreibungen mehr getätigt und keine Vofinanzierungen mehr gebildet werden. Artikel 43b * Finanzpolitische Reserven: Verwendung 1 In der Jahresrechnung dürfen finanzpolitische Reserven maximal bis zu einem ausgeglichenen Resultat aufgelöst werden. 2 Im Budget und im ersten Finanzplanjahr dürfen auch mehr finanzpolitische Reserven aufgelöst werden, falls dies zur Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts nötig ist. Artikel 43c * Finanzpolitische Reserven: Zuständigkeit und Verbuchung 1 Über die Bildung und Auflösung finanzpolitischer Reserven in der Jahresrechnung entscheiden die Stimmberechtigten auf Antrag des Gemeinderats. 2 Die Bildung finanzpolitischer Reserven ist als ausserordentlicher Aufwand und die Auflösung als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen. 6 Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung

Your change, as a redline

Artikel 43

Vorfinanzierungen 1 Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar. 2 Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen. 3 Vorfinanzierungen können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten, in finanzpolitische Reserven überführt werden. * Artikel 43a * Finanzpolitische Reserven: Bildung 1 Solange der Bilanzüberschuss kleiner ist als 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs, dürfen von einem positiven operativen Jahresergebnis maximal 80 Prozent für die Bildung zusätzlicher finanzpolitischer Reserven verwendet werden. Andernfalls dürfen bis zu 100 Prozent des positiven operativen Jahresergebnisses den finanzpolitischen Reserven zugewiesen werden. 2 Das Gesamtergebnis darf durch die Bildung finanzpolitischer Reserven nicht negativ werden. 3 Der Teil des Bilanzüberschusses, der 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs übersteigt, darf in finanzpolitische Reserven umgewandelt werden, sofern die Stimmberechtigten dem Antrag auf Umwandlung zustimmen. 4 Bei erstmaliger Bildung finanzpolitischer Reserven dürfen im gleichen und in den nachfolgenden Rechnungsjahren keine zusätzlichen Abschreibungen mehr getätigt und keine Vofinanzierungen mehr gebildet werden. Artikel 43b * Finanzpolitische Reserven: Verwendung 1 In der Jahresrechnung dürfen finanzpolitische Reserven maximal bis zu einem ausgeglichenen Resultat aufgelöst werden. 2 Im Budget und im ersten Finanzplanjahr dürfen auch mehr finanzpolitische Reserven aufgelöst werden, falls dies zur Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts nötig ist. Artikel 43c * Finanzpolitische Reserven: Zuständigkeit und Verbuchung 1 Über die Bildung und Auflösung finanzpolitischer Reserven in der Jahresrechnung entscheiden die Stimmberechtigten auf Antrag des Gemeinderats. 2 Die Bildung finanzpolitischer Reserven ist als ausserordentlicher Aufwand und die Auflösung als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen. 6 Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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