Propose a change

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 100 Inventar von Immobilienfonds

(Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 90 KAG) 1 Das Inventar ist mindestens zu gliedern in: a. Wohnbauten; b. kommerziell genutzte Liegenschaften; c. gemischte Bauten; d. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten; e. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften; f. Hypotheken und andere hypothekarisch sichergestellte Darlehen. 2 Bei im Baurecht erstellten Bauten und im Stockwerkeigentum stehenden Objekten ist dieser Umstand für jedes Objekt und im Total für jede Position in Absatz 1 Buchstaben a–d im Inventar anzugeben. 3 Das Inventar enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben: a. die Adresse; b. die Gestehungskosten; c. den geschätzten Verkehrswert; d. die erzielten Bruttoerträge. 4 Soweit in kurzfristige festverzinsliche Effekten, Immobilienzertifikate oder Derivate investiert wird, sind diese ebenfalls auszuweisen. 5 Die Ende Jahr ausstehenden Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie die Darlehen und Kredite sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen. 6 Für jeden Immobilienfonds ist ein Verzeichnis der zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaften unter Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote zu publizieren. 7 Die Positionen im Inventar sind nach den drei Bewertungskategorien gemäss Artikel 84 Absatz 2 darzustellen. Haben alle Anlageobjekte dieselbe Bewertungskategorie, so können diese zusammenfassend für das gesamte Liegenschaftsportfolio aufgeführt werden.

Your change, as a redline

Art. 100 Inventar von Immobilienfonds

(Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 90 KAG) 1 Das Inventar ist mindestens zu gliedern in: a. Wohnbauten; b. kommerziell genutzte Liegenschaften; c. gemischte Bauten; d. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten; e. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften; f. Hypotheken und andere hypothekarisch sichergestellte Darlehen. 2 Bei im Baurecht erstellten Bauten und im Stockwerkeigentum stehenden Objekten ist dieser Umstand für jedes Objekt und im Total für jede Position in Absatz 1 Buchstaben a–d im Inventar anzugeben. 3 Das Inventar enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben: a. die Adresse; b. die Gestehungskosten; c. den geschätzten Verkehrswert; d. die erzielten Bruttoerträge. 4 Soweit in kurzfristige festverzinsliche Effekten, Immobilienzertifikate oder Derivate investiert wird, sind diese ebenfalls auszuweisen. 5 Die Ende Jahr ausstehenden Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie die Darlehen und Kredite sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen. 6 Für jeden Immobilienfonds ist ein Verzeichnis der zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaften unter Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote zu publizieren. 7 Die Positionen im Inventar sind nach den drei Bewertungskategorien gemäss Artikel 84 Absatz 2 darzustellen. Haben alle Anlageobjekte dieselbe Bewertungskategorie, so können diese zusammenfassend für das gesamte Liegenschaftsportfolio aufgeführt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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