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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 58 Gemeinsame Pflichten des Master- und des Feeder-Fonds beziehungsweise von deren Fondsleitungen

1 Der Master-Fonds stellt dem Feeder-Fonds alle Dokumente und Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig sind. Dazu schliessen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und über die Informationspflichten ab. 2 Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten regelt mindestens folgende Punkte: a. die Grundsätze zur Übermittlung der massgebenden Dokumente und weiterer Informationen durch den Master-Fonds an den Feeder-Fonds; b. die Informationspflicht des Master-Fonds gegenüber dem Feeder-Fonds über die Delegation von Aufgaben an Dritte; c. die zu meldenden Verstösse gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften des Master-Fonds an den Feeder-Fonds sowie Form und Zeitpunkt dieser Meldungen; d. die Pflicht zur Meldung des Gesamtengagements aus derivativen Finanzinstrumenten des Master-Fonds an den Feeder-Fonds; e. die Informationspflicht des Master-Fonds gegenüber dem Feeder-Fonds, falls er weitere Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Dritten abschliesst; f. die Anlagemöglichkeiten des Feeder-Fonds in den Master-Fonds sowie die Angaben zu den Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-Fonds zu tragen sind; g. die Grundlagen und Modalitäten zur Umsetzung der Massnahmen gemäss Absatz 4; h. die Modalitäten zur Meldung des Aufschubs der Ausgaben und Rücknahmen sowie die Vorkehrungen für die Meldung von Fehlern bei der Preisfestsetzung des Master-Fonds; i. die Grundsätze zur Abstimmung der Prüfberichte des Master- und Feeder-Fonds. 3 Werden Master- und Feeder-Fonds von derselben Fondsleitung oder SICAV verwaltet, so kann die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten durch interne Regelungen ersetzt werden. Diese haben Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten zu enthalten. Im Übrigen haben die internen Regelungen die Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben f–i zu erfüllen. 4 Der Master- und der Feeder-Fonds treffen Massnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und die Publikation des Nettoinventarwerts, um Markettiming und Arbitragemöglichkeiten zu verhindern.

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Art. 58 Gemeinsame Pflichten des Master- und des Feeder-Fonds beziehungsweise von deren Fondsleitungen

1 Der Master-Fonds stellt dem Feeder-Fonds alle Dokumente und Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig sind. Dazu schliessen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und über die Informationspflichten ab. 2 Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten regelt mindestens folgende Punkte: a. die Grundsätze zur Übermittlung der massgebenden Dokumente und weiterer Informationen durch den Master-Fonds an den Feeder-Fonds; b. die Informationspflicht des Master-Fonds gegenüber dem Feeder-Fonds über die Delegation von Aufgaben an Dritte; c. die zu meldenden Verstösse gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften des Master-Fonds an den Feeder-Fonds sowie Form und Zeitpunkt dieser Meldungen; d. die Pflicht zur Meldung des Gesamtengagements aus derivativen Finanzinstrumenten des Master-Fonds an den Feeder-Fonds; e. die Informationspflicht des Master-Fonds gegenüber dem Feeder-Fonds, falls er weitere Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Dritten abschliesst; f. die Anlagemöglichkeiten des Feeder-Fonds in den Master-Fonds sowie die Angaben zu den Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-Fonds zu tragen sind; g. die Grundlagen und Modalitäten zur Umsetzung der Massnahmen gemäss Absatz 4; h. die Modalitäten zur Meldung des Aufschubs der Ausgaben und Rücknahmen sowie die Vorkehrungen für die Meldung von Fehlern bei der Preisfestsetzung des Master-Fonds; i. die Grundsätze zur Abstimmung der Prüfberichte des Master- und Feeder-Fonds. 3 Werden Master- und Feeder-Fonds von derselben Fondsleitung oder SICAV verwaltet, so kann die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten durch interne Regelungen ersetzt werden. Diese haben Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten zu enthalten. Im Übrigen haben die internen Regelungen die Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben f–i zu erfüllen. 4 Der Master- und der Feeder-Fonds treffen Massnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und die Publikation des Nettoinventarwerts, um Markettiming und Arbitragemöglichkeiten zu verhindern.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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