Propose a change

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 61 Pflichten der Depotbank

1 Stellt die Depotbank des Master-Fonds bei diesem Unregelmässigkeiten fest und können diese negative Auswirkungen auf den Feeder-Fonds haben, so unterrichtet sie ihre Prüfgesellschaft sowie den Feeder-Fonds beziehungsweise dessen Fondsleitung und dessen Depotbank darüber. Darunter fallen unter anderem folgende Ereignisse: a. Fehler bei der Berechnung des Nettoinventarwerts des Master-Fonds; b. Fehler bei Transaktionen, bei der Abwicklung von Käufen und Verkäufen oder von Aufträgen zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen des Master-Fonds durch den Feeder-Fonds; c. Fehler bei der Ausschüttung oder Thesaurierung von Erträgen aus dem Master-Fonds; d. Verstösse gegen gesetzliche Bestimmungen sowie in den Fondsverträgen oder Anlagereglementen, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger beschriebene Anlageziele, -grenzen, -politik oder -strategie des Master-Fonds. 2 Haben der Master-Fonds und der Feeder-Fonds unterschiedliche Depotbanken, so schliessen diese, mit Zustimmung des Master- und des Feeder-Fonds, zur Sicherstellung ihrer Pflichten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten. Diese enthält mindestens folgende Punkte: a. die Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Depotbanken regelmässig austauschen, einschliesslich der Übermittlungsmodalitäten und -fristen; b. die Grundsätze betreffend die Abwicklung operationeller Fragen, einschliesslich der Berechnung des Nettoinventarwerts, Schutz vor Markettiming sowie die Bearbeitung der Aufträge des Feeder-Fonds; c. Modalitäten zur Mitteilung von Verstössen des Master-Fonds gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen; d. weitere Punkte, die für die Zusammenarbeit der Depotbanken notwendig sind. 3 Die Depotbanken halten im Rahmen des Austauschs von Daten ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen betreffend die Offenlegung von Daten und den Datenschutz ein.

Your change, as a redline

Art. 61 Pflichten der Depotbank

1 Stellt die Depotbank des Master-Fonds bei diesem Unregelmässigkeiten fest und können diese negative Auswirkungen auf den Feeder-Fonds haben, so unterrichtet sie ihre Prüfgesellschaft sowie den Feeder-Fonds beziehungsweise dessen Fondsleitung und dessen Depotbank darüber. Darunter fallen unter anderem folgende Ereignisse: a. Fehler bei der Berechnung des Nettoinventarwerts des Master-Fonds; b. Fehler bei Transaktionen, bei der Abwicklung von Käufen und Verkäufen oder von Aufträgen zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen des Master-Fonds durch den Feeder-Fonds; c. Fehler bei der Ausschüttung oder Thesaurierung von Erträgen aus dem Master-Fonds; d. Verstösse gegen gesetzliche Bestimmungen sowie in den Fondsverträgen oder Anlagereglementen, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger beschriebene Anlageziele, -grenzen, -politik oder -strategie des Master-Fonds. 2 Haben der Master-Fonds und der Feeder-Fonds unterschiedliche Depotbanken, so schliessen diese, mit Zustimmung des Master- und des Feeder-Fonds, zur Sicherstellung ihrer Pflichten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten. Diese enthält mindestens folgende Punkte: a. die Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Depotbanken regelmässig austauschen, einschliesslich der Übermittlungsmodalitäten und -fristen; b. die Grundsätze betreffend die Abwicklung operationeller Fragen, einschliesslich der Berechnung des Nettoinventarwerts, Schutz vor Markettiming sowie die Bearbeitung der Aufträge des Feeder-Fonds; c. Modalitäten zur Mitteilung von Verstössen des Master-Fonds gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen; d. weitere Punkte, die für die Zusammenarbeit der Depotbanken notwendig sind. 3 Die Depotbanken halten im Rahmen des Austauschs von Daten ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen betreffend die Offenlegung von Daten und den Datenschutz ein.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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