Propose a change

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 92 SICAV

(Art. 36 Abs. 1 Bst. b KAG sowie 68, 70, 86 und 99 KKV) 1 Die Jahresrechnung der SICAV besteht aus der Jahresrechnung der einzelnen Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowie aus der Jahresrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und der Gesamtrechnung der SICAV. 2 Die Jahresrechnung weist für die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und ‑aktionäre die zulässigen Anlagen im Sinne der Artikel 70, 86 und 99 KKV aus. 3 Für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre weist die Jahresrechnung Folgendes aus: a. die zulässigen Anlagen im Sinne von Absatz 2 sowie das bewegliche, unbewegliche und immaterielle Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV unerlässlich ist; b. die zulässigen Verbindlichkeiten. 4 Zulässig sind Verbindlichkeiten, die kurzfristig oder hypothekarisch sichergestellt sind und im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV eingegangen werden. 5 Die Jahresrechnungen eines oder mehrerer ausgewählter Teilvermögen für Anlegeraktionärinnen und -aktionäre dürfen nur zusammen mit der Gesamtrechnung der SICAV veröffentlicht werden. 6 Die Jahresrechnung ist Teil des Jahresberichts, der den Geschäftsbericht nach OR ersetzt. Ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung sind nicht zu erstellen. SR 951.311 SR 220

Your change, as a redline

Art. 92 SICAV

(Art. 36 Abs. 1 Bst. b KAG sowie 68, 70, 86 und 99 KKV) 1 Die Jahresrechnung der SICAV besteht aus der Jahresrechnung der einzelnen Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowie aus der Jahresrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und der Gesamtrechnung der SICAV. 2 Die Jahresrechnung weist für die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und ‑aktionäre die zulässigen Anlagen im Sinne der Artikel 70, 86 und 99 KKV aus. 3 Für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre weist die Jahresrechnung Folgendes aus: a. die zulässigen Anlagen im Sinne von Absatz 2 sowie das bewegliche, unbewegliche und immaterielle Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV unerlässlich ist; b. die zulässigen Verbindlichkeiten. 4 Zulässig sind Verbindlichkeiten, die kurzfristig oder hypothekarisch sichergestellt sind und im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV eingegangen werden. 5 Die Jahresrechnungen eines oder mehrerer ausgewählter Teilvermögen für Anlegeraktionärinnen und -aktionäre dürfen nur zusammen mit der Gesamtrechnung der SICAV veröffentlicht werden. 6 Die Jahresrechnung ist Teil des Jahresberichts, der den Geschäftsbericht nach OR ersetzt. Ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung sind nicht zu erstellen. SR 951.311 SR 220

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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