Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 99 Inventar der kollektiven Kapitalanlage
(Art. 89 Abs. 1 Bst. c KAG)
1 Das Inventar ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten wie Effekten, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle sowie Commodities und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach Branchen, geografischen Gesichtspunkten, Effektenarten (Anhang 2 Ziff. 1.4) und Währungen.
2 Für jede Gruppe oder Untergruppe sind deren Summe sowie der prozentuale Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.
3 Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist der Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.
4 Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche:
a. die an einer Börse gehandelt werden;
b. die an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
c. nach Artikel 70 Absatz 3 der KKV;
d. nach Artikel 71 Absatz 2 KKV;
e. die nicht unter die Buchstaben a–d fallen.
5 Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist die Bewertungskategorie gemäss Artikel 84 Absatz 2 anzugeben.
6 Bei den unter Absatz 3 aufgeführten Effekten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und jede Position entsprechend zu kennzeichnen.
SR 951.311
Your change, as a redline
Art. 99 Inventar der kollektiven Kapitalanlage
(Art. 89 Abs. 1 Bst. c KAG)
1 Das Inventar ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten wie Effekten, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle sowie Commodities und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach Branchen, geografischen Gesichtspunkten, Effektenarten (Anhang 2 Ziff. 1.4) und Währungen.
2 Für jede Gruppe oder Untergruppe sind deren Summe sowie der prozentuale Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.
3 Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist der Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.
4 Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche:
a. die an einer Börse gehandelt werden;
b. die an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
c. nach Artikel 70 Absatz 3 der KKV;
d. nach Artikel 71 Absatz 2 KKV;
e. die nicht unter die Buchstaben a–d fallen.
5 Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist die Bewertungskategorie gemäss Artikel 84 Absatz 2 anzugeben.
6 Bei den unter Absatz 3 aufgeführten Effekten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und jede Position entsprechend zu kennzeichnen.
SR 951.311
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.