G vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)
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Change 1
Art. 1 Anwendungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten: a) für Systeme im Sinne des Art. 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten; b) für Teilnehmer eines solchen Systems; c) für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System oder mit Massnahmen der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken. 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16b.01), in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16b.02).
Art. 1 Anwendungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten: a) für Systeme im Sinne des Art. 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten; b) für Teilnehmer eines solchen Systems; c) für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System oder mit Massnahmen der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken. 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16b.01), in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16b.02).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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