G vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind: a) ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines der in Art. 3 Abs. 1 Bst. a genannten Institute, der Schweizerischen Nationalbank, einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag); oder b) ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Finanzinstrumenten oder eines Anspruchs auf Übereignung von Finanzinstrumenten im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag). 2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrages in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.
Art. 10
1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind: a) ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines der in Art. 3 Abs. 1 Bst. a genannten Institute, der Schweizerischen Nationalbank, einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag); oder b) ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Finanzinstrumenten oder eines Anspruchs auf Übereignung von Finanzinstrumenten im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag). 2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrages in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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