Propose a change

G vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16 Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern bleiben rechtlich verbindlich und auch Dritten gegenüber wirksam. Dies gilt auch für aufgrund solcher Aufträge erfolgte Aufrechnungen (Netting) und ebenso im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden. 2) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die an dem gemäss den Regeln des Systems definierten Geschäftstag, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon haben musste. 3) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System einerseits und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit andererseits fest, um - soweit möglich - sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System einerseits und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit andererseits werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen. 4) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Your change, as a redline

Art. 16 Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern bleiben rechtlich verbindlich und auch Dritten gegenüber wirksam. Dies gilt auch für aufgrund solcher Aufträge erfolgte Aufrechnungen (Netting) und ebenso im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden. 2) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die an dem gemäss den Regeln des Systems definierten Geschäftstag, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon haben musste. 3) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System einerseits und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit andererseits fest, um - soweit möglich - sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System einerseits und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit andererseits werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen. 4) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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