G vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 17 Guthaben oder Finanzinstrumente auf dem Verrechnungskonto eines Teilnehmers bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1) Ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems können Guthaben oder Finanzinstrumente auf dem Verrechnungskonto des Teilnehmers dazu verwendet werden, die am Geschäftstag der Verfahrenseröffnung in dem System oder in einem interoperablen System bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen. 2) Eine Kreditfazilität, die dem betreffenden Teilnehmer im Hinblick auf das System eingeräumt wurde, kann auf der Grundlage bereitstehender Sicherheiten genutzt werden, um die Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus dem System oder einem interoperablen System zu begleichen. 3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.
Art. 17 Guthaben oder Finanzinstrumente auf dem Verrechnungskonto eines Teilnehmers bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1) Ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems können Guthaben oder Finanzinstrumente auf dem Verrechnungskonto des Teilnehmers dazu verwendet werden, die am Geschäftstag der Verfahrenseröffnung in dem System oder in einem interoperablen System bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen. 2) Eine Kreditfazilität, die dem betreffenden Teilnehmer im Hinblick auf das System eingeräumt wurde, kann auf der Grundlage bereitstehender Sicherheiten genutzt werden, um die Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus dem System oder einem interoperablen System zu begleichen. 3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it