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G vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Sicherheiten im Insolvenzverfahren und anwendbares Recht

1) Die Rechte von Systembetreibern oder von Berechtigten an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden nicht berührt durch ein Insolvenzverfahren gegen: a) den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems); b) den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist; c) eine Vertragspartei der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank; oder d) einen die Sicherheit leistenden Dritten. 1a) Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine dingliche Sicherheit geleistet, so werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt. 2) Sicherheiten nach Abs. 1 können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden. 3) Auf Finanzinstrumente und Rechte an Finanzinstrumenten, die Teilnehmern, Systembetreibern, der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, den Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen des Systems als Sicherheit geleistet worden sind, ist folgendes Recht anzuwenden: a) wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz entstanden sind, das Recht dieses Staates; b) wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz eingerichtet ist, das Recht dieses Staates; c) wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz entstanden sind, das Recht dieses Staates. 4) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Your change, as a redline

Art. 18 Sicherheiten im Insolvenzverfahren und anwendbares Recht

1) Die Rechte von Systembetreibern oder von Berechtigten an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden nicht berührt durch ein Insolvenzverfahren gegen: a) den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems); b) den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist; c) eine Vertragspartei der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank; oder d) einen die Sicherheit leistenden Dritten. 1a) Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine dingliche Sicherheit geleistet, so werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt. 2) Sicherheiten nach Abs. 1 können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden. 3) Auf Finanzinstrumente und Rechte an Finanzinstrumenten, die Teilnehmern, Systembetreibern, der Schweizerischen Nationalbank nach Massgabe des Währungsvertrags, den Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen des Systems als Sicherheit geleistet worden sind, ist folgendes Recht anzuwenden: a) wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz entstanden sind, das Recht dieses Staates; b) wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz eingerichtet ist, das Recht dieses Staates; c) wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz entstanden sind, das Recht dieses Staates. 4) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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